Die Medienbranche wird dieses Jahr einen großen Schritt nach vorn machen, Weltweit. Da bis jetzt scheinbar noch keine Entscheidung in Richtung Liquidation gefallen ist, man findet keine Eintragungen im Handelsregister und keine weiteren Einträge zum Insolvenzverfahren, denke ich eher das es mit BKN weitergehen wird. Mit mehr als 1000 Stunden Filmmaterial und Filmrechten kann ich mir auch nicht vorstellen das es nur versilbert wird. Auf der anderen Seite kann ich mir aber auch nicht vorstellen aus BKN einen Mantel zu bilden, dazu ist die Aktionärsstruktur wenig geeignet, mit maximalen knapp 16% in einer Hand und Filmrechten die im Wesentlichen nur Geld bringen wenn sie operativ gehandelt werden. Wie man es auch ansieht, ich denke bei einem Verkauf oder bei Weiterführung kann man auf höhere Kurse spekulieren, zum einen wegen der Aktionärsstruktur und zum anderen weil die vorhandenen Werte wahrscheinlich höher sind als die Verbindlichkeiten, daran zu erkennen daß das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Gründe für die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens sind: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder Verlust des halben Grundkapitales oder Verlustübernahme aus einer 100%tigen Tochtergesellschaft. Ist Masse vorhanden wird das Hauptionsolvenzverfahren eröffnet. Daraus kann dann eine Abwicklung oder Fortführung oder ein Planinsolvenzverfahren (in dem Teile verkauft aber das Unternehmen mit geringerem Grundkapital weitergeführt wird) entstehen. Alle diese Möglichkeiten sind anzeigepflichtig bei dem zuständigen Gericht (hier Köln) oder im Handelsregister (Köln), bzw gegenüber den Aktionären über DGAP.
Ein Konzern wie BKN mit Produktionen für ca 70Mio ist auch in dieser Branche nicht klein. Ich meine es wird eine Menge Interessenten geben bei der derzeitigen Entwicklung, auch für die Fortführung.
Paragraph 263 Aktiengesetz: Anmeldung und Eintragung der Auflösung
Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5). In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 6) entfällt die Eintragung der Auflösung.
Paragraph 264 Aktiengesetz: Notwendigkeit der Abwicklung
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(3) Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluß der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten.
Paragraph 274 Aktiengesetz: Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft 1. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist; 2. durch die gerichtliche Feststellung eines Mangels der Satzung nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 aufgelöst worden ist, eine den Mangel behebende Satzungsänderung aber spätestens zugleich mit der Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird.
(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist.
(4) Der Fortsetzungsbeschluß wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fortsetzungsbeschluß keine Wirkung, solange er und der Beschluß über die Satzungsänderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; die beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
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