17. Darüber hinaus bietet die Bestellung eines Sanierungsexperten in diesem Stadium auch keinen zusätzlichen Nutzen. Die Beauftragung eines Sanierungsexperten zur Untersuchung einer Alternative und zur Überprüfung von Bewertungen, wie sie die SdK offenbar befürwortet, entspricht nicht der Grundregel, dass der Schuldner das Primat der Vereinbarung hat, es sei denn, er kann dies nicht tragen. Es gibt eine Vereinbarung, sie ist von den Gläubigerklassen gebilligt worden, und die Gesamtgläubiger wollen nach diesem Votum, dass sie umgesetzt wird. Es wurde auch anderweitig bekannt gemacht, dass die Finanzgläubiger nur den Accord unterstützen und keine weitere Verzögerung oder alternative Bedingungen akzeptieren werden.17 Nur die Klasse der "out of the money"-Aktionäre, diejenigen, die am Ende der Schlange stehen würden, wenn es noch einen Restwert gäbe (was nicht der Fall ist), versuchen nun, einen Rettungsanker zu finden, indem sie einen Restrukturierungsexperten beauftragen, mit all den möglichen Verzögerungen, der andauernden (und unnötigen) Unsicherheit und den Kosten, die dies mit sich bringt. Das Ziel der SdK ist es, maximalen Druck auszuüben, um einen Vorteil zu erlangen, der ihr nicht zusteht. Ohne mit der Wimper zu zucken verkündete die SdK auf der Jahreshauptversammlung, dass ihre Kassen prall gefüllt seien ("bis zum Rand") und dass sie bereit sei, einen Prozesssturm zu entfesseln. Wohlgemerkt, die SdK behauptet, 80.000 Aktien von insgesamt mehr als 4 Milliarden ausgegebenen Aktien zu halten (die angeblich auch nach Bekanntgabe der Umstrukturierung gekauft wurden). Die SdK als kleiner "out of the money"-Aktionär versucht nun, das gesamte Einigungsverfahren auf Kosten der gemeinsamen Gläubiger in Geiselhaft zu nehmen.
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S.174
22. Letztlich entscheidet das Gericht im Rahmen des Zulassungsantrags:
(a) von Amtes wegen, ob der Akkord die erforderlichen finanziellen Angaben und Bewertungen enthält (Art. 384 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 375 Fw); (b) von Amts wegen, ob die Klasseneinteilung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Art. 384 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 374 Fw); und (c) auf Antrag eines widersprechenden Anteilsinhabers oder summarisch, dass die betreffenden Gläubiger und Anteilsinhaber auf der Grundlage des Vergleichs (wesentlich) schlechter gestellt sind, als wenn das Vermögen des SIHNV im Konkurs liquidiert würde (§ 384 Abs. 3 Fw).
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S.175
3.1 SdK von Anfang an gegen den Akkord 34. Die SdK hat sich von Anfang an gegen die Vereinbarung ausgesprochen und auch die Aktionäre dazu aufgerufen, gegen die Vereinbarung zu stimmen (und zwar lange vor der Einreichung dieses Antrags und den Gesprächen mit SIHNV), ebenso wie sie die Aktionäre dazu aufgerufen hatte, auf der Hauptversammlung gegen den Transaktionsvorschlag zu stimmen.28 Seit der Ankündigung der Transaktion am 15. Dezember 2022 hat die SdK keine Alternative zur Abwendung des weiteren Fälligkeitstermins am 30. Juni 2023 oder zur Bewältigung der finanziellen Folgen (siehe Ziffer 10 oben) angeboten, wenn dieser Termin ohne Verlängerung oder Umstrukturierung der Schulden abläuft. 35. Es wäre daher in der Macht der SdK gewesen, die Bestellung eines Sanierungsexperten zu einem früheren Zeitpunkt zu beantragen. Dies hat die SdK - offenbar absichtlich - nicht getan. Da die SdK mit der Einreichung des besagten Antrags bis zur Benennung zugewartet hat, was zu erheblichen und irreversiblen Schäden und Verzögerungen führen würde, hat sie kein rechtlich schützbares Interesse an der Benennung eines Sanierungsexperten. 36. Im Gegenteil, die Behauptungen der SdK zeigen offen, daß sie darauf aus ist, das Vermögen von SIHNV in Konkurs zu bringen, oder daß sie zumindest nicht die Absicht hatte und hat, an einer einvernehmlichen Umstrukturierung mitzuwirken: (i) Auf der Hauptversammlung sagte Herr Liebscher folgendes: "Herr Liebscher fragte, ob der Vorstand und der Aufsichtsrat wüssten, dass die SdK die Gesellschaft liquidieren würde? Die SdK würde kämpfen". 29 Herr Liebscher warnte auch, dass Steinhoff das "Lieblingsprojekt" der SdK für die nächsten 10 Jahre werden würde.30 (ii) In ihrem eigenen Newsletter am Tag nach der Hauptversammlung rief die SdK die Aktionäre auf, gegen die Vereinbarung zu stimmen, und brachte ihre Absicht zum Ausdruck, eine "wertschonende Abwicklung der Gesellschaft" zu betreiben.31 37. Mit dieser Haltung ist die SdK jedoch nicht repräsentativ für die gesamte Gruppe der Gesellschafter. Viele Parteien erkennen, dass es einfach keinen Wert für die Aktionäre gibt, oder unterstützen die Vereinbarung offen: (i) Aktionäre, die in Südafrika börsennotierte Aktien halten, stimmten mit überwältigender Mehrheit (84,87 %) für den Accord.32 (ii) Die VEB gab am 7. März 2023 bekannt, dass sie keinen Grund sieht, sich der von SIHNV vorgeschlagenen Transaktion zu widersetzen.33 (iii) Auf der Jahreshauptversammlung stimmten 38,55% der dort erschienenen Aktionäre für die vorgeschlagene Transaktion.
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S179
SIHNV hat ausführlich mit SdK und dem von ihr beauftragten Bewertungsexperten B. Riley Farber ("Farber") korrespondiert.37 Entgegen der Ansicht von SdK hat SIHNV die Fragen von SdK und Farber sehr angemessen beantwortet. SIHNV lud Farber auch dazu ein, seine Bewertung und Ansichten in einem Telefongespräch näher zu erläutern. Dieses Gespräch fand am 24. Mai 2023 in Anwesenheit der SdK, des Finanzberaters von SIHNV (Moelis & Company) und der Beobachter statt. Der SIHNV-Vorstand beantwortete während dieser Diskussion Fragen von SdK und Farber. Obwohl diese Besprechung teilweise dazu diente, SIHNV die Möglichkeit zu geben, Fragen zu der von Farber erstellten Analyse zu stellen, waren weder Farber noch SdK bereit, die Fragen von SIHNV in dieser Sitzung zu beantworten.
S.180
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Quelle: Exhibit 2-9 https://www.steinhoffinternational.com/downloads/...%2520-%252010.pdf
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