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Mitteilungspflicht [Bearbeiten]
Vom Anwendungsbereich des § 15a WpHG erfasste Person müssen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 WpHG Eigengeschäfte sowohl dem Emittenten als auch der BaFin innerhalb einer 5-Tages-Frist melden. Der Inhalt der Meldepflicht ergibt sich aus § 10 WpAIV. Veröffentlichungspflicht [Bearbeiten]
Nachdem der Inlandsemittent die Mitteilung erhalten hat, muss er diese gemäß § 15a Abs. 4 WpHG unverzüglich veröffentlichen und an das Unternehmensregister melden. Die genaue Ausgestaltung dieser Pflicht ergibt sich aus § 15a Abs. 4 Satz 1 WpHG i. V. m. § 13 WpAIV und den allgemeinen Vorschriften der §§ 3a, 3b WpAIV. Gleichzeitig zur Veröffentlichung hat der Inlandsemittent die Veröffentlichung der BaFin nach § 15a Abs. 4 Satz 1 WpHG i. V. m. §§ 13a, 3c WpAIV mitzuteilen.
Durch § 15a Abs. 5 Satz 1 WpHG i. V. m. § 13 WpAIV wird der BaFin ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, eine zusätzliche Veröffentlichung im Internet unter ihrer Adresse vorzunehmen. Die BaFin macht von dieser Möglichkeit bereits seit mehreren Jahren Gebrauch und hat eine über ihre Homepage abrufbare Datenbank aufgebaut, in der Mitteilungen nach § 15a WpHG, die nicht länger als ein
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