ist nicht das Frontrunning, ohne die Abonnenten über einen Interessenskonflikt zu informieren,
sondern die Empfehlung nur in der Absicht und dem Bewußtsein abzugeben, dass die eigene Empfehlung zu einer Kurssteigerung führt und der Empfehler direkt in die Empfehlung hinein verkauft. Gerade bei Russoil konnte man das an den riesigen Umsätzen am ersten Tag nach der Depotaufnahme erkennen. Trotz massiver Käufe im 8stelligen Umsatzbereich pegelte die Aktie nur zwischen 1,25 und 1,34 Euro.
Insofern nützt auch §34b WpHG nichts, weil man nichts über den Umfang und den Einstiegspreis der Aktien erfährt. Und was noch wichtiger ist - man erfährt nichts von den Verkäufen oder Teilverkäufen. Ein kleverer BB kauft VOR der Empfehlung 1Mio Aktien der XY-Companie, empfieht die Aktien zum Kauf mit Hinweis im Disclaimer, dass man privat welche besitzt, verkauf mit/nach der Empfehlung 999.999 Aktien
und kann in der nächsten Ausgabe im Disclaimer immer noch darauf verweisen, dass man in der Aktie XY investiert ist und es nach wie vor "Interessenskonflikte" vorliegen. Von dem Verkauf der 999.999 Aktien erfährt niemand was!
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