problematisch ist hier wirklich , ob die Täter mit mindestens bedingten Vorsatzz gehandelt haben. Also der Täter vielleicht nicht den Erfolg will, sich aber sagt , na wenn schon auf jeden Fall handle ich jetzt so und nicht nur vage auf das Fernbleiben des Taterfolgs vertraut, sondern sich damit in Angesicht des erkannten Risikos abfindet, mag er auch zu einem späteren Zeitpunkt im Angesicht der nun als sicher erkannten Erfolgsverwirklichung anders gehandelt haben .
Wie will man einen "dummen" Täter, der sich überhaupt keine Gedanken macht behandeln. Zumindest ein Täter war nicht angeschnallt, dieser Hinweis der Verteidigung soll Indiz dafür sein, dass zumindest dieser Täter überhaupt nicht mit einem Unfall rechnete und auf eigene Schutzmasssnahmen verzichtete , die man üblichwerweise vollzieht, wenn man sich in Gefahr begibt.
Hier fehlen ganz klar Sonderstrafvorschriften im Kriminalstrafrecht für Autorennen im öffentlichem Strassenverkehr, mit Qualifikationstatbeständen bei besonders schweren Folgen und Tod des Opfers.
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