#263326 Wenn ich als Beispiel, die Firma verkaufe, verkaufe ich diese ja nicht zum Buchwert. Dann hätte der Käufer die Möglichkeit den Goodwill wiederum ab zu schreiben.
Aber ich kann doch keine Abschreibung reaktivieren. Anbei, wie ich auf 100% Zustimmung komme.
13 HGB ist eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird, anzugeben. Sofern der Zeitraum nicht verlässlich geschätzt werden kann, ist der Geschäfts- oder Firmenwert über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB).
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4fts-_oder_Firmenwert
Geschäfts- oder Firmenwert Definition Der Geschäfts- oder Firmenwert (kurz: GoF) als ein Bestandteil des immateriellen Anlagevermögens ist in § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB definiert. Der Geschäftswert bzw. Firmenwert entsteht unter Umständen in der Bilanz des Käuferunternehmens bei dem Erwerb eines anderen Unternehmens mit einem asset deal, d.h. dem Erwerb der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens (und nicht der Anteile — das wäre ein share deal).
Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung (i.d.R. der Kaufpreis) den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme (d.h. es geht um die Zeitwerte inkl. stiller Reserven, nicht die Buchwerte) übersteigt. Der Firmenwert repräsentiert die Faktoren des unternehmerischen Erfolgs, die nicht in der Bilanz stehen, aber bei einem Unternehmenskauf mit vergütet werden: z.B. das über die Jahre erworbene gute Image, der Markenname, der Kundenstamm oder das Know-how der Mitarbeiter – oftmals sind diese Faktoren viel bedeutender als die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände wie Maschinen und Vorräte. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht der Unternehmenswert — der Unternehmenswert ist der in einer Unternehmensbewertung ermittelte Wert oder der Kaufpreis (vgl. Beispiel unten). Auch im Konzernabschluss kann sich ein Geschäfts- oder Firmenwert im Zuge der Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB ergeben. Der Geschäfts- oder Firmenwert gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand, d.h., er muss planmäßig abgeschrieben werden. Falls dabei mehr als 5 Jahre Nutzungsdauer angesetzt werden, ist dies im Anhang zu begründen (§ 285 Nr. 13 HGB). Die ab 2016 gültige Regelung des § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB (eingefügt durch das BilRUG) sieht vor, dass sofern die Nutzungsdauer eines Firmenwerts in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden kann, die planmäßige Abschreibung über 10 Jahre vorzunehmen ist (derartige Ausnahmefälle gibt es kaum, eine Schätzung ist i.d.R. möglich). Zudem ist ab 2016 im Anhang bzw. Konzernanhang jeweils eine Erläuterung des Abschreibungszeitraums des Firmenwerts gefordert (§ 285 Nr. 13 HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB), d.h. nunmehr unabhängig von der Länge der angewendeten Nutzungsdauer.
Erläuterung und Berechnung des Firmenwerts Das Käuferunternehmen zahlt 200.000 €; um den Betrag vermindert sich das Bankguthaben von 1.000.000 € auf 800.000 €. Dafür erhält es zum einen das Sachanlagevermögen in Höhe von 200.000 € sowie die Schulden in Form des Bankdarlehens in Höhe von 120.000 €. Das Käuferunternehmen zahlt also für das Nettovermögen in Höhe von 80.000 € (200.000 € Vermögen abzgl. 120.000 € Schulden) 200.000 €. Der Differenzbetrag in Höhe von 120.000 € ist der Geschäfts- oder Firmenwert. Mit dem Kaufpreis werden auch Faktoren vergütet, die nicht in der Bilanz stehen, z.B. Kundenstamm, Markenname, Image, nicht aktivierte Patente etc. Der Kaufpreis für Unternehmen liegt deshalb in der Regel (wesentlich) über dem Buchvermögen. Abschreibung Firmenwert
Der Firmenwert in Höhe von 120.000 € könnte z.B. über 5 Jahre linear abgeschrieben werden, d.h. die jährliche Abschreibung beträgt dann 24.000 €. Abschreibungsdauer Firmenwert Die Abschreibungsdauer des Firmenwerts nach HGB liegt im (sachlich begründeten) Ermessen des Unternehmens und kann z.B. 5 oder 10 Jahre umfassen. Steuerlich hingegen ist der Geschäfts- oder Firmenwert über 15 Jahre abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Im Falle einer dauerhaften Wertminderung des Firmenwerts ist außerplanmäßig abzuschreiben (vgl. Niederstwertprinzip).
Originärer Firmenwert In einem Unternehmen entsteht im Laufe der Jahre z.B. durch Werbekampagnen (Markenaufbau) oder den Aufbau eines Kundenstamms ein sogenannter originärer Firmenwert, d.h. ein selbst geschaffener Firmenwert. Der originäre Firmenwert wird im Gegensatz zum derivativen Firmenwert nicht bilanziert. GoF im Konzernabschluss Im Konzernabschluss ergibt sich ein Geschäfts- oder Firmenwert ggfs. im Rahmen der Kapitalkonsolidierung. Nach § 301 Abs. 3 Satz 1 HGB ist ein nach Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen. Insofern resultiert der Geschäfts- oder Firmenwert im Konzernabschluss – im Gegensatz zum Einzelabschluss – aus einem share deal (das Mutterunternehmen erwirbt eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen).
https://welt-der-bwl.de/Firmenwert-Gesch%C3%A4ftswert
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