Hier die genauen Bestimmungen. Derjenige, der sie formuliert hat, gehört sofort entlassen. Wer sie auf den ersten Blick versteht, sollte sofort eingestellt werden zur Neuformulierung: Bei jeder einzelnen Tätigkeitsbezeichnung wird ggf. die Kennzeichnung Stufe 1 (Einkünfte einer Größenordnung von 1.000 bis 3.500 Euro),
Stufe 2 (Einkünfte bis 7.000 Euro) und
Stufe 3 (Einkünfte über 7.000 Euro)
vorgenommen. Vor der Stufe wird bei einmaligen Einkünften die Bezeichnung des Monats und des Jahres des Zuflusses der Einkünfte genannt („Januar 2007, Stufe 2“); bei regelmäßigen monatlichen Einkünften tritt vor die Angabe der Stufe die Kennzeichnung „monatlich“ („monatlich, Stufe 2“). Werden zu einer Tätigkeit bzw. zu einem Vertragspartner für jedes Kalenderjahr der Wahlperiode Einkünfte derselben Stufe angezeigt, erfolgt die Veröffentlichung unter der Angabe „jährlich“ („jährlich, Stufe 2“). Bei regelmäßigen monatlichen Einkünften unterhalb der monatsbezogenen Grenze für die Entstehung einer Anzeigepflicht (1.000 Euro), die jedoch zu einer Überschreitung der auf das Jahr bezogenen Betragsgrenze von 10.000 Euro führen, wird die Stufe 3 mit dem Zusatz „jährlich“ versehen. Werden im Verlaufe eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte für eine bestimmte Tätig-keit bzw. einen bestimmten Vertragspartner angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und das Kalenderjahr und nachfolgend die Stufe veröffentlicht („2006, Stufe 3“, d. h. für die jeweilige Tätigkeit betrug die Summe der Einkünfte im Jahr 2006 mehr als 7.000 Euro). http://www.bundestag.de/mdb/nebentaetigkeit/hinweise.html
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