Vor kurzem befand sich auf der Clyvia-Homepage unter Markt / Wettbewerbsvorteil noch folgende, die Anleger irreführende Falschmeldung: " Das Alleinstellungsmerkmal von Clyvia ist durch drei erteilte und ein angemeldetes Patent bestmöglich abgesichert." Die gleiche Behauptung stand in einem zwanzigseitigen Webeheft eines Börsenverlages, das für Clyvia-Aktien werben wollte und an zahlreiche Haushalte verschickt worden ist. Mittlerweile befindet sich diese Formulierung nicht mehr auf der Homepage. Jetzt ist dort nur noch die Rede von drei Patenten, die sich im Prüfungsverfahren befinden würden, und mit deren Patenterteilung im März 2006 gerechnet wird, sowie von einer Patentanmeldung.
Ich nehme für mich in Anspruch, diese Formulierungsänderung durch die Ankündigung von Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung herbeigeführt zu haben. Gleichzeitig werte ich diese Änderung als Eingeständnis der Unwahrheit der ursprünglichen Behauptung, im Besitz von drei erteilten Patenten zu sein.
Um welche Patente handelt es sich? Im Quartalsbericht zum 31.7.2005 finden wir im Anhang 10.6 eine Lizenzvereinbarung zwischen der ECO Impact GmbH und der Clyvia Technology GmbH, in der ECO Impakt für seine Patentanmeldungen DE 19708384, DE 19837276 und DE 19837277 Clyvia ein Nutzungsrecht und ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen einräumt. Auf meine Anfrage an Clyvia, welches die auf der Homepage genannten drei erteilten Patente seien, antwortete mir Herr Sappok mit der Angabe obiger drei Nummern jeweils mit dem Zusatz A1. Genau dieser Zusatz A1 bedeutet aber, daß es im Gegensatz zu der Behaupttung auf der Homepage keine erteilten Patente sind, die einen umfassenden Patentschutz gewährt hätten, sondern lediglich die Offenlegungsschriften von Patentanmeldungen sind. Diese gewähren, solange sie noch nicht als Patent bestätigt sind, fast keinen Schutz. Die einzige Wirkung wäre, daß jeder, der danach versucht, die in den Offenlegungsschriften beschriebenen Sachen als Patent anzumelden, mit einer Ablehnung zu rechnen hat. Es ist also zweierlei festzuhalten: - Clyvia hat keine erteilten Patente! - die angegebenen Patentanmeldungen sind nicht von Clyvia erarbeitet worden, sondern von der ECO Impakt GmbH!
Aber was nicht ist, könnte ja noch etwas werden, und Clyvia behauptet ja in der neuen Formulierung auf der Homepage, es sei mit der Patenterteilung im März 2006 zu rechnen. Also schauen wir mal nach, wie es diesbezüglich tatsächlich bestellt ist:
Für die Patentanmeldung DE 19837276 A1 wird es definitiv keine Patenterteilung geben! Diese Patentanmeldung ist am 18.8.1998 beim Patentamt eingereicht worden. Ein Patent kann nur nach erfolgreichem Bestehen eines Prüfungsverfahrens erteilt werden. Der Antrag auf diese Prüfung muß spätestens sieben Jahre nach der Anmeldung gestellt werden. Diese Prüfung ist aber weder von ECO Impakt noch von Clyvia beantragt worden. Nach Ablauf der sieben Jahre ist diese Anmeldung deshalb am 19.8.2005 vom Patentamt wegen Nichtstellung des Prüfungsantrages als zurückgenommen eingestuft worden und ist damit erloschen.
Nicht viel besser sieht es bei der Patentanmeldung DE 19837277 aus. Diese ist ebenfalls am 18.8.1998 angemeldet worden und nach sieben Jahren vom Patentamt wegen Nichtstellung des Prüfungsantrages als zurückgezogen eingestuft worden. Gegen diese Entscheidung des Patentamtes ist Widerspruch eingelegt worden und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden. Die Erfolgsaussichten sind ungewiß. Es müßte dazu glaubhaft nachgewiesen werden, daß man unverschuldet verhindert war, den Prüfungsantrag innerhalb von sieben Jahren noch vor dem 19.8.2005 zu stellen. (Allein die Vorstellung halte ich für abwegig.) Sobald das Patentamt darüber entschieden hat, werde ich das Ergebnis hier mitteilen.
Schlecht stehen auch die Chancen für eine Patenterteilung zur Anmeldung DE 19708384 A1. Diese ist am 1.3.1997 angemeldet worden. Die Prüfung wurde am 1.3.2004 (am letzten Tag ) beantragt. Am 16.9.2005 hat das Patentamt einen ablehnenden Bescheid erlassen. Entgegengehalten wurden folgende drei bereits vorliegende ältere Anmeldungen: DE 3814146 C2, DE 576210 C (aus dem Jahre 1931!) und DE 4128180 A1 . Gegen diese Entscheidung des Patentamtes besteht noch die Möglichkeit zur Erwiderung.
Ob es bei dieser Sachlage gerechtfertigt ist, von drei erteilten Patenten, oder von einer im März 2006 erwarteten Patenterteilung für die drei Anmeldungen zu sprechen, und wie es um die Glaubwürdigkeit der Autoren solcher Behauptungen bestellt ist, möge jeder selber beurteilen.
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