Es kann doch nicht sein, dass man das Aktienrecht (zum Schutz der Aktionäre) so leicht aushebeln kann. Herr Platt bestimmt nun mit über 50% der Stimmrechte zu 100% die Firma. Ich bin zwar der Meinung, dass D-Nick völlig unterbewertet ist und Herr Platt die Firma dahin führt wo sie hingehört, nämlich auf ca. 20 Euro pro Aktie, aber dass er machen kann was er will, ohne den Aktionären ein Übernahmeangebot unterbreiten zu müssen, verstehe ich nicht.
an der ganzen Geschichte ist, das eine Deutsche Firma als englische Gesellschaft geführt wird und das auch noch in einem nicht allzu stark geregelten Marktsegment. Da kann sowas passieren.
Genügend Geld ist allein im Unternehmen vorhanden, das nach dem Verkauf der SAXONIA und des Join-Venture in Indien genug Geld hat, um den freien Aktionären 13 € je Aktie zu bieten.
nun plant der räuberische Großaktionär auf der kommenden HV ein Delisting mit anschließender Umwandlung der Gesellschaftsform in eine Limited (englische GmbH). Dies muss unbedingt verhindert werden! Uns steht der faire Wert von mindestens 15 € pro DNICK-Aktie zu.
Auf der kommenden HV am 26.07.2012 müssen die aussenstehenden Aktionäre stärke zeigen und deshalb auf jeden Fall ihre Stimmrechte in die Wagschale werfen. Wer nicht selber teilnehmen kann, kann die Stimmrechte an einen Bevollmächtigten übertragen der bereits mehr als 5% des Grundkapitals vertritt. Hierzu könnt ihr euch per Boardmail an mich wenden.
Achtung! Die Eintrittskartenbestellung muss sofort erfolgen, da die Abwicklung aufgrund der PLC-Konstruktion deutlich komplizierter ist.
BGH, Urteil vom 25. November 2002, Az. II ZR 133/01
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Das reguläre Delisting beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum. Es bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre.Der Beschluß bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Vorstand braucht dazu keinen Bericht zu erstatten.
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Ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting ist nur dann gewährleistet, wenn Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können. Die Überprüfung hat entsprechend den Regeln des Spruchverfahrens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen.