auf der Homepage von Adler so bereits findet Artikel 18 Ausschüttungen Vom jährlichen Nettogewinn der Gesellschaft werden mindestens fünf Prozent (5%) der gesetzlichen Rücklage der Gesellschaft zugeführt. Diese Zuführung ist nicht mehr verpflichtend, sobald und solange die Gesamtsumme dieser Rücklage der Gesellschaft zehn Prozent (10%) des Aktienkapitals der Gesellschaft beträgt. (i) Wenn und solange die von der Tochtergesellschaft AGPS BondCo PLC der Gesellschaft im Rahmen einer Garantie der Gesellschaft im Zusammenhang mit der finanziellen Umstrukturierung der Gesellschaft im Jahr 2024 ausgegebenen nachrangigen Schuldverschreibungen im Nennwert von ca. 2.300.000.000 Euro (die „Nachrangigen Schuldverschreibungen“) noch ausstehen und (ii) seit ihrer Ausgabe Beträge für die Nachrangigen Schuldverschreibungen gezahlt wurden (die „Zahlungen für die nachrangigen Schuldverschreibungen“), empfiehlt der Verwaltungsrat der jährlichen Hauptversammlung im Hinblick auf die Genehmigung des Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr die Erklärung und Zahlung einer Dividende in Höhe von einem Neununddreißigstel (1/39) aller Zahlungen auf die Nachrangigen Schuldverschreibungen, abzüglich aller seit der Emission der Nachrangigen Schuldverschreibungen gezahlten Dividenden, falls und soweit die Erklärung und Zahlung einer solchen Dividende nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Um Zweifel auszuschließen, darf der Verwaltungsrat der Hauptversammlung unter keinen Umständen die Erklärung und Zahlung einer jährlichen Dividende in einer Höhe vorschlagen, die den oben genannten Betrag übersteigt (d. h. der Verwaltungsrat darf keine Dividende für ein Geschäftsjahr vorschlagen, wenn im vorangegangenen Geschäftsjahr keine Beträge für die Nachrangigen Schuldverschreibungen gezahlt wurden). Wenn die Nachrangigen Schuldverschreibungen nicht mehr im Umlauf sind, kann der Verwaltungsrat der Hauptversammlung die Erklärung und Zahlung einer jährlichen Dividende bis zu einem nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Betrag empfehlen. Damit Beschlüsse in Bezug auf Ausschüttungen der Gesellschaft auf einer Hauptversammlung gefasst werden können, sind ein Quorum von mindestens der Hälfte aller Aktien und eine positive Abstimmung von mindestens zwei Dritteln (2/3) der auf der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktien erforderlich, um einen solchen 31 Beschluss ohne Berücksichtigung der Stimmenthaltungen gültig zu fassen. Wird in einer ersten Versammlung kein Quorum erreicht, kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 eine zweite Versammlung einberufen werden, die ungeachtet des Quorums beschlussfähig ist und in der Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der gültig abgegebenen Stimmen der Aktionäre gefasst werden (wobei Stimmberechtigte Wertpapiere ausdrücklich von der Abstimmung ausgeschlossen sind). Die gleichen Quorums- und Mehrheitsregeln gelten für jede Änderung dieses Artikels 18.
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