Wortlaut der Presseerklärung des OLG
Lottostellen müssen vorerst keine Tippscheine anderer ge-werblicher Anbieter annehmen Der 1. Kartellsenat hat gestern auf Antrag der staatlichen Lottogesellschaften beschlos-sen, dass diese der Anordnung des Bundeskartellamts, Spieleinsätze anderer gewerbli-cher Spielvermittler anzunehmen, vorerst nicht Folge leisten müssen. Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften mit Verfügung vom 23.08.2006 unter-sagt, sich weiterhin einer Annahme dieser Einsätze generell zu verweigern, weil es darin einen Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht sieht. Die Verfügung, die außerdem noch Verbote zur Regionalisierung des Angebots der Lottostellen und zur Auf-teilung der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnah-men enthält, ist von den 18 Gesellschaften mit der Beschwerde angefochten worden. Gleichzeitig mit dieser Beschwerde hatten die Gesellschaften auf Entscheidung über eine vorläufige Aussetzung der Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache angetragen. Nachdem das Bundeskartellamt nur zugesagt hatte, von Vollstreckungsmaßnahmen be-züglich der weiter getroffenen Anordnungen bis zum 01.11.2006 abzusehen, hat nun der Senat auch hinsichtlich der umstrittenen Verpflichtung zur Annahme sämtlicher von ge-werblichen Spielvermittlern vermittelten Spielumsätze die Vollziehung ausgesetzt. Zur Begründung verweisen die Richter darauf, dass das Interesse des Bundeskartellamtes an der Durchsetzung der getroffenen Anordnung nicht die Nachteile überwiegt, die den Beschwerdeführern entstehen würden, wenn sie möglicherweise nur für knapp 2 Monate die für die Annahme der (fremden) Spieleinsätze nötigen tatsächlichen und rechtlichen Vorkehrungen treffen müssten. Eine inhaltliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Be-schwerde ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden. Der Senat sah sich außerstande, binnen der kurzen Frist, in der ihm die Akten vorliegen, insoweit in eine Rechtsprüfung einzutreten. (1. Kartellsenat, Beschluss vom 07.09.2006 – VI – Kart 15/06 (V) Dr. Scholten
ZITAT ENDE
FAZIT: Fluxx hat ohnehin noch mindestens bis Jahresende gültige Verträge mit verschiedenen Landeslottogesellschaften. Die Zwischenverfügung hält lediglich vorerst weiterhin solche gewerblichen Vermittler ab, die über keine solche Verträge verfügen. Auch bisher wurden bereits die Direkt-Lotto-Scheine eingespeist, dies wird sich nicht ändern. Lediglich das Ausnutzen von Preisunterschieden der einzelnen Lottogesellschaften ist vorerst nicht möglich.
Allerdings weiß ich nicht, ob die Zwischenverfügung nach der heutigen Anhörung weiterhin Bestand hat. Kennt jemand das Ergebnis?
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