1. Natürlich kann jeder, der berechtigte Interessen hat, die Abweisung schriftlich beantragen und vor allem begründen.
2. Ich habe mich frühzeitig geäußert und die Abweisung beantragt und innerhalb von 5 Seiten ausführlich begründet.
3. Das Schreiben habe ich an die Gerichtsbarkeit in Amsterdam und Rotterdam gerichtet, jedoch nur an die SdK übersandt, mit der Bitte das Schreiben in Rücksprache mit unseren Anwälten in den Niederlanden zu verwenden. Die AMS kann daraus zitieren, falls notwendig und es den Richtern übersetzt in englischer oder niederländischer Sprache vorlegen. Ich habe dadurch sichergestellt, dass ich unter Einbeziehung der Fachleute bei SdK und unseren niederländischen Anwälte dazu beigetragen habe, dass der Whoa-Antrag abgewiesen wird. Ich bin der Meinung, dass dies der richtige Weg gewesen ist. Man muss aufpassen, keinen Fehler zu machen.
4. Manche Leute schreiben hier, wenn die Richter nach dem Gesetzestext handeln, müssen sie den Whoa-Plan genehmigen.
Diese Aussagen sind definitiv FALSCH!!!!
Wenn die Richter danach handeln, dass das Whoa-Verfahren ein Vergleichs- und in diesem Sinne vor allem ein Sanierungsverfahren ist, müssen sie den Whoa-Plan nach meiner festen Überzeugung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abweisen. Denn klar ist, dass der vorgelegte Plan keinerlei Maßnahmen zum Erhalt des Betriebes beinhaltet. Es ist vielmehr ein undurchsichtiges Maßnahmenpaket im Sinne der G7-Gläubiger und im Endeffekt von ihnen selbst gestrickt, nicht zuletzt auch um die Eigentümer der Gesellschaft zu entmachten und zu enteignen. Nicht zu vergessen ist, dass es sich hier bei den Gläubigern (CPU-Gläubiger) um Spekulanten handelt, also Geldgeber, die lediglich 30 bis 50 Prozent der Ursprungsdarlehen für 100 Prozent der Ursprungsdarlehen (des Nominalwertes) übernommen haben und Gläubiger von Tochtergesellschaften sind, die zusätzlich eine Garantieerklärung von Steinhoff International Holdings NV erhalten haben (doppelt besichert sind) und die beiden konzerninternen Gläubiger, die wie erwartet den Plan angenommen haben, obgleich die Vertretung dieser internen Gläubiger aus dem Vorstand der Gesellschaft besteht, der verpflichtet ist, im Sinne der Eigentümer (Anteilseigner) zu arbeiten. Damit wäre auch der Beweis dafür, dass der Vorstand mit den CPU-Gläubigern gemeinsame Sache macht, geliefert. All das sollte und ich hoffe wird dem Gericht auch bekannt sein. Und so müssen die Richter nunmehr entscheiden; einfach ist es trotzdem nicht. Denn sie müssen ihre Entscheidung - egal wie sie entscheiden werden - begründen, und haben damit eine Menge Arbeit zu erledigen.
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