Was ist die übergeordnete Strategie von EY? Besteht ein „Fluchtplan“ aus Deutschland? Oder können Anleger gefahrlos ein Musterverfahren abwarten (Dauer > 10 Jahre)? Wichtige und verlässliche Stimmen im Markt meinen, dass EY die Rechtsstruktur so umbaut, dass das Deutschland-Geschäft künftig in der übergeordneten EY-Einheit „EMEIA“ betrieben werden kann (das ist das Kürzel für „Europe Middle-East India Africa“).
Dann wäre die derzeitige EY-Deutschland-Gesellschaft irgendwann verzichtbar, und man könnte sie liquidieren oder in die Insolvenz gehen lassen. Schadensersatzansprüche von Anlegern würden dann ins Leere laufen.
Es gibt einige Punkte, die dafür sprechen, dass es einen solchen „Fluchtplan“, zumindest als „Plan B“, bei EY gibt: Die Beförderung des langjährigen Deutschland-Chefs Hubert Barth auf einen Posten in der europäischen EY-Struktur. Er ist dort kein „Frühstücksdirektor“, sondern hat konkrete und wichtige Aufgaben.
Welche Aufgaben können dies sein, wenn er nicht die wichtigsten deutschen Kunden in die neue Struktur „rüberziehen“ soll?
Die absehbare Unmöglichkeit für EY Deutschland, Schadensersatz in Höhe von mehreren Milliarden EURO zu bezahlen. Was liegt näher, als die rechtliche Hülle der deutschen Gesellschaft langsam aber sicher zu leeren? Zwar wird EY hierauf angesprochen dahingehend zitiert, dass man „Derzeit .. keine Absicht (habe), die Rechtsstruktur im Deutschland-Geschäft zu verändern“. Wir meinen aber, dass ein klares Dementi anders aussieht und wir davon ausgehen müssen, dass mindestens ein „Plan B“ in dieser Richtung besteht.
Wir glauben zwar nicht, dass eine Verlagerung des Deutschland-Geschäfts durch EY innerhalb der nächsten fünf Jahre durchgeführt werden kann.
Denn Prüfmandate von DAX-Konzernen und andere wichtige Aufträge müssten in der EMEIA-Struktur neu begründet werden. Das geht nicht „von jetzt auf gleich“. Wir meinen aber, dass dies grundsätzlich geht. Entscheidend ist, ob die Kunden von EY eine solche Flucht aus der Verantwortung mitmachen würden. Hierzu hört man, „dass niemand wolle, dass aus den BIG FOUR nur noch die BIG THREE werden. Da wird man eher mit einer neuen EY-Struktur mitgehen, auch wenn die Gläubiger dabei hinten runterfallen.“
Aus diesem Grund meinen wir, dass man mit Schadensersatzklagen noch rechtzeitig sein wird, wenn man jetzt loslegt? Vollstreckbare Urteile lassen sich in einem Jahr, maximal in zwei Jahren erwirken. Das ist rechtzeitig, um EY noch zur Zahlung zu zwingen. Wartet man hingegen den Ausgang eines Kapitalanleger-Musterverfahrens ab, so dürfte dies zu spät sein. Solche Musterverfahren können vom EY problemlos über Jahre gestreckt werden. Und selbst dann liegen im besten Fall gerichtliche Feststellungen vor, aber noch keine vollstreckbaren Zahlungsurteile. Unser Fazit ist daher: Wer auf ein Musterverfahren wartet, wird am Ende wohl leer ausgehen!
Wir ziehen hieraus drei Schlussfolgerung: Wir leiten selbst keine Musterverfahren (KapMuG) ein. Wir treten voll auf das Gaspedal und reichen laufend Klagen ein, so wie wir beauftragt werden. Wir appellieren an alle Anwaltskollegen, die bereits Musteranträge (KapMuG) gestellt haben, diese zurückzuziehen. Die Stärken des Musterverfahrens funktionieren hier, bei diesem Gegner, in dieser Fallkonstellation, nicht, sondern schaden den geschädigten Investoren.
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