geltend gemacht werden. Eingeschränkt deshalb, da sie nur mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinnen z.B. aus Hausverkauf, Aktien oder Optionsscheinen) verrechnet werden können. Ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften (Vermietung und Verpachtung, nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb etc.) findet nicht statt. Die Verluste aus Aktienverkäufen unterliegen ab dem Kalenderjahr 2002 i.d.R. dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren, d.h., dass Verluste bzw. Gewinne (falls welche entstanden sind) nur zur Hälfte berücksichtigt werden (§ 3 Nr. 40 EStG). Das gleiche gilt natürlich auch für die Werbungskosten (§ 3 c Abs. 2 EStG). Verluste bzw. Gewinne aus Optionsscheinen unterliegen dagegen nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Sie sind in voller Höhe, sowohl als Verlust oder als Gewinn anzusetzen.
Ich hoffe, es hilft Dir etwas weiter.
Gruß MisterX
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