Hätte der WP nicht das Testat aufgrund § 322 HGB iVm IDW PS 400 versagen müssen, da der SE-Forderungsanspruch nicht aktivierungsfähig ist und der Fehler wesentlich ist. Ich werde es mal der WPK und der Prüfungsstelle für Rechnungslegung zuleiten. Mir kommt das etwas seltsam vor. Der Bilanzeid widersprucht doch auch den Darstellungen im Testat.
IDW PS 400
3.4.2.3.1. Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen
Gelangt der Abschlussprüfer zu dem Prüfungsurteil, dass wesentliche Beanstandungen gegen den Jahresabschluss zu erheben sind, die sich auf diesen als Ganzen auswirken und so bedeutend oder zahlreich sind, dass nach der Beurteilung des Abschlussprüfers eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks nicht mehr angemessen ist, um die missverständliche oder unvollständige Darstellung im Jahresabschluss zu verdeutlichen, hat er diese negative Gesamtaussage im Rahmen eines Versagungsvermerks zu treffen.
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