Nach bilanzrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nach IFRS (International Financial Reporting Standards), dürfen Vermögenswerte nur dann in der Bilanz eines Unternehmens als Eigenkapital ausgewiesen werden, wenn das Unternehmen die tatsächliche Verfügungsgewalt („control“) über diese Vermögenswerte hat.
Wenn Wirecard, wie in der Aussage beschrieben, keinen uneingeschränkten Zugriff auf die Gelder auf den Treuhandkonten hatte – weil Sicherheitsmechanismen wie die Zustimmung des Treuhänders erforderlich waren und streitige Beträge blockiert waren – erfüllt dies nicht die Kriterien für die Bilanzierung als eigenes Vermögen.
Treuhandkonten dienen typischerweise dazu, Gelder Dritter zu verwalten, und die darauf befindlichen Beträge gehören wirtschaftlich gesehen nicht dem Unternehmen, sondern den Treugebern (z. B. Händlern).
Daher hätte Wirecard diese Gelder nicht als eigenes Vermögen in der Bilanz ausweisen dürfen, sondern allenfalls als Verbindlichkeiten gegenüber den Treugebern oder gar nicht, wenn sie lediglich als Treuhänder fungierten.
Falls Wirecard diese Gelder dennoch als eigenes Vermögen bilanziert hat, könnte dies ein Verstoß gegen die Rechnungslegungsstandards sein, was im Kontext des Wirecard-Skandals zu den Vorwürfen von Bilanzmanipulation passen würde. Es wäre jedoch notwendig, die genauen bilanziellen Behandlungen und Verträge zu prüfen, um dies abschließend zu beurteilen.
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