aus #159 Die zwei Piloten sprangen per Schleudersitz ab, wobei einer noch in der Luft hängend beschossen und getötet wurde, der andere nach aktuellen Informationen von der syrischen Armee aufgelesen wurde.
Die Genfer Konvention sagt dazu:
Artikel 42
Insassen von Luftfahrzeugen
1. Wer mit dem Fallschirm aus einem Luftfahrzeug abspringt, das sich in Not befindet, darf während des Absprungs nicht angegriffen werden.
2. Wer mit dem Fallschirm aus einem Luftfahrzeug abgesprungen ist, das sich in Not befand, erhält, sobald er den Boden eines von einer gegnerischen Partei kontrollierten Gebiets berührt, Gelegenheit, sich zu ergeben, bevor er angegriffen wird, es sei denn, er begeht offensichtlich eine feindselige Handlung.
3. Luftlandetruppen werden durch diesen Artikel nicht geschützt.
Das Abschießen von unbewaffneten Fallschirmspringern oder Fallschirmspringern aus Not in der Luft wäre dann eine Völkerrechtsverletzung, ähnlich wie das Schießen auf Sanitätseinrichtungen. Das Abschießen von "normalen" Fallschirmspringern hingegen ist erlaubt.
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