Schenken statt vererben lautet einer der besten Ratschläge, um die Erbschaftssteuer zu umgehen. Dies berichtet Lenz, die größte Kaufzeitschrift für die Zielgruppe 50plus in einem Special zum Thema Erbrecht (Ausgabe 12/2003). Wer zu Lebzeiten schenkt, unterliegt zwar der Schenkungssteuer, aber diese wird genauso berechnet wie die Erbschaftssteuer, d.h. inklusive der gleichen Freibeträge. Der Vorteil: Alle zehn Jahre dürfen diese Freibeträge genutzt werden. Beispielsweise können so beide Elternteile alle zehn Jahre steuerfrei je bis zu 205.000 Euro auf ihr Kind übertragen.
Auch Lebensversicherungen sollten nach Möglichkeit verschenkt werden und zwar vor dem Ende der Laufzeit. Im Gegensatz zur Erbschaft, bei der das Finanzamt die ausgezahlte Versicherungsleistung voll ansetzt, wird eine geschenkte Lebensversicherung wahlweise mit dem Rückkaufswert oder mit zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge bewertet.
Soll nicht in erster Linie an die Kinder, sondern zunächst an den Ehepartner vererbt werden, empfiehlt es sich trotzdem, die Kinder sofort als Erben zu bedenken, sich dafür aber ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht einzuräumen. Vorteil: Der Erbteil wird nicht zweimal besteuert, der überlebende Ehepartner hat aber trotzdem bis zu seinem Tod das wirtschaftliche Nutzungsrecht an dem Erbe.
Besitzer von Bar- oder Wertpapiervermögen sollten sich überlegen, Immobilien zu erwerben, denn diese werden nach derzeitigem Recht nur mit 50 Prozent ihres tatsächlichen Wertes veranlagt. Allerdings, so Lenz, ist es nicht unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht diese Regel 2004 kippt und dass Immobilien dann beispielsweise mit 80 Prozent ihres Wertes angesetzt werden. Wichtig: Wer eine Immobilie im Ausland erbt, muss meist die im jeweiligen Land übliche Steuer bezahlen. Für den deutschen Fiskus zählt die Immobilie zum Nachlass, so dass der Erbe erneut zur Kasse gebeten wird. In einem solchen Fall empfiehlt Lenz, sich die im Ausland bereits gezahlte Erbschaftssteuer notfalls gerichtlich anerkennen zu lassen. Der deutsche Fiskus erkennt dann immerhin die Hälfte der gezahlten Steuer an.
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