Aus dem Geschäftsbericht für 2011 der Coba, S. 73:
"Die Bank hat sich gegenüber dem Sonderfonds für Finanzmarktstabilisierung (SoFFin), vertreten durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA), verpflichtet, keine Aktien oder sonstigen Bestandteile der haftenden Eigenmittel der Bank (außer im Rahmen des § 71 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 (Einkaufskommission), 7 oder 8 AktG) selbst oder durch verbundene Unternehmen zurückzukaufen".
War mir neu. Der Notfall-Erwerb nach 71 Nr. 1 AktG geht also nur mit Zustimmung SoFFin; was nicht ausgeschlossen ist, ist 71 Nr. 8 AktG, Rückkaufsprogramm, wenn sich maddin einen HV-Beschluss holt (den der SoFfin je nach Teilnahmequote an der HV ggf im Alleingang verhindern kann, faktisch also - der Fluch der Staatsbeteiligung - muß maddin auch insoweit vorher bei der SoFfin fragen, ob er das beschließen lassen darf)
|