ein wahre Moslem klaut nicht, weil allein das klauen Suende ist...
Strafrecht im Islam
In manchen Rechtsschulen zählten zu den Hadd-Straftaten auch der räuber. Überfall und der Abfall vom Islam (Apostasie). Diese Tatbestände sind allerdings nach islam. Juristenrecht sehr genau definiert und damit in ihrer Anwendung eingeschränkt. So wurde etwa die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache nur dann als "Diebstahl" angesehen und mit dem Abhacken der Hand bestraft, wenn das Diebesgut einen gewissen Mindestwert besaß, nicht frei zugänglich war und die Tat von zwei Zeugen zweifelsfrei bestätigt werden konnte.
Die festgesetzte Bestrafung eines Hadd-Delikts durfte nur bei einer zweifelsfreien Rechts- und Beweislage vollstreckt werden. Ansonsten gehörte die Bestrafung nicht zu den "Rechtsansprüchen Gottes" und der Richter war gehalten, eine Ermessensstrafe (arab. taazîr) in geringerer Höhe zu verhängen.
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