aus:https://www.schultze-braun.de/newsroom/...ndigungsoption-eingefuehrt/
Im Einzelnen
Das WOAH gilt als sehr modernes Restrukturierungsinstrument und zeichnet sich unter anderem durch Flexibilität und geringe Kosten aus. Der niederländische Gesetzgeber hat sich hierbei am amerikanischen Chapter 11-Verfahren sowie an dem englischen scheme of arrangement orientiert. Die Zukunft wird zeigen, ob die Niederlande – wie zum Teil erwartet – mit dem WOAH eine internationale Vorreiterrolle für Unternehmensrestrukturierungen einnehmen können. Privatpersonen sowie Banken und Versicherern nach dem Gesetz über die finanzielle Aufsicht (ndl. Wet op het financieel toezicht) steht das Restrukturierungsverfahren nach dem WOAH nicht zur Verfügung.
Ziel des Restrukturierungsverfahrens ist die Umstrukturierung der Schulden eines Unternehmens mittels eines privaten Vergleichs (ndl. onderhands akkoord) mit den Gläubigern und Gesellschaftern.Dem Grundsatz nach ist der Vergleich auf die Fortführung des Unternehmens ausgerichtet, Ziel kann aber auch dessen Liquidation sein. Ein wichtiges Element ist die Möglichkeit, einen von einem Teil der Gläubiger (genauer: einer Gläubigerklasse) angenommenen Vergleich per Gerichtsurteil genehmigen (ndl. homologeren) und damit für alle in das Vergleichsverfahren einbezogenen Gläubiger bindend festzustellen zu lassen.
Der Schuldner kann das Restrukturierungsverfahren mit der Hinterlegung einer entsprechenden Erklärung bei Gericht beginnen. Allerdings können auch Gläubiger sowie Gesellschafter das Restrukturierungsverfahren initiieren, indem sie vom Gericht einen Restrukturierungsexperten ernennen lassen, der in der Folge einen Vergleichsvorschlag erarbeitet und unterbreitet. Auf diese Weise kann den Gläubigern ein Vergleichsvorschlag auch ohne bzw. gegen den Schuldner unterbreitet werden. Der Vergleich kann in einem Forderungsverzicht, einem Zahlungsaufschub oder auch in einer Umwandlung von Forderungen in Anteile am Unternehmen (debt to equity) bestehen. Für die Entscheidung über den Vergleichsvorschlag wie auch für die Zuweisung der Quotenauskehrung werden die Gläubiger in Gläubigerklassen eingeteilt. Grundsätzlich ausgenommen von dem Vergleich sind Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerrechte. Der Vergleich kann allen Gläubigern oder nur einem Teil vorgelegt werden. Der Vergleichsvorschlag weist zum einen den sog. Reorganisationswert aus, der bei Zustandekommen des Vergleichs voraussichtlich erzielt werden kann, und zum anderen den Liquidationswert bei Durchführung einer Insolvenz.
Bei der Abstimmung innerhalb der Gläubigerklassen gilt für das Mehrheitsergebnis eine 2/3-Schwelle: Die zustimmenden Gläubiger müssen 2/3 des Kapitals auf sich vereinen, für das ein Votum abgegeben wurde. Binnen sieben Tagen wird das Abstimmungsprotokoll erstellt und zugänglich gemacht. Hat mindestens eine Gläubigerklasse dem Vergleich zugestimmt, besteht anschließend die Möglichkeit, den Vergleich dem Gericht zur Genehmigung vorzulegen. Das Gericht prüft unter anderem, ob mit dem Vergleich die gesetzliche Gläubigerrangfolge eingehalten wird (absolute priority rule). Der Vergleich kann sowohl für einzelne widersprechende Gläubiger oder Gesellschafter innerhalb einer Gläubigerklasse als auch für eine ganze widersprechende Gläubigerklasse entgegen ihrem Widerspruch bindend festgestellt werden (cram-down und cross-class cram-down). Bei der Verteilung erfolgt eine Gleichbehandlung aller Gläubiger zum Nachteil der absonderungsberechtigten Gläubiger. Gegen das Gerichtsurteil sowie andere gerichtliche Entscheidungen im Rahmen der Restrukturierung stehen grundsätzlich keine Rechtsmittel offen.
Für das gesamte Restrukturierungsverfahren nach dem WHOA, das wahlweise nicht-öffentlich oder öffentlich durchgeführt werden kann, soll der Zeitrahmen nur wenige Monate sein. Es läuft in Eigenverwaltung des Schuldners ab (debtor in possession), eine Möglichkeit, die nach dem bisherigen Insolvenzrecht in den Niederlanden unbekannt war. Für die Dauer des Restrukturierungsverfahrens kann innerhalb einer sog. „Abkühlungsphase“ (ndl. „afkoelingsperiode“) von vier bis maximal acht Monaten die Aussetzung von Gläubigerrechten beantragt werden. Während dieser Phase können unter anderem Zwangsvollstreckungen und die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen ausgesetzt werden. Zudem werden Insolvenzanträge ausgesetzt.
Ein weiteres wichtiges Element des WOAH ist die Vertragsbeendigungsoption. Der Schuldner kann mit dem Antrag auf Genehmigung des Vergleichsvorschlags auch die einseitige Kündigung eines Vertrages beantragen. Stimmt das Gericht zu, wird der Vertrag mit einer maximalen Frist von drei Monaten ab der Genehmigung des Vergleichsvorschlags kraft Gesetzes gekündigt. Eine vergleichbare Möglichkeit sah der Entwurf des deutschen StaRUG zunächst vor, wurde aber im Rahmen des deutschen Gesetzgebungsverfahrens schließlich wieder gestrichen; hier besteht insoweit ein deutlicher Unterschied zwischen dem niederländischen WHOA und dem deutschen StaRUG.
Es wird sich jetzt in Zukunft erweisen müssen, inwieweit das als modern und pragmatisch bezeichnete WHOA in der niederländischen Restrukturierungspraxis auf Zustimmung stoßen wird. Es enthält zahlreiche Besonderheiten, die dem bisherigen niederländischen Insolvenzverfahren unbekannt waren. Angesichts des Umstands, dass der niederländische Gesetzgeber das WHOA ausdrücklich nicht als Umsetzung der europäischen Restrukturierungsrichtlinie deklariert hat, bleibt abzuwarten, wie sich die europäische Rechtsprechung (EuGH) im Rahmen der Auslegung dieser Richtlinie im Einzelnen zum WOAH verhält.
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