DGAP-Adhoc: F.A.M.E. AG 12.08.10 | 18:04 Uhr
Aktionär der F.A.M.E. AG stellt Antrag auf Befreiung vom Pflichtangebot gemäß § 35, Abs.1, Satz 1 WpÜG DGAP-Adhoc: F.A.M.E. AG: Aktionär der F.A.M.E. AG stellt Antrag auf Befreiung vom Pflichtangebot gemäß § 35, Abs.1, Satz 1 WpÜG Bild: © ad-hoc-news.de Vergrößern DGAP-Adhoc: F.A.M.E. AG: Aktionär der F.A.M.E. AG stellt Antrag auf Befreiung vom Pflichtangebot gemäß § 35, Abs.1, Satz 1 WpÜG
F.A.M.E. AG / Fusionen & Übernahmen/Übernahmeangebot
12.08.2010 18:01
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Berlin, 12. August 2010 - Der F.A.M.E. AG (ISIN: DE000A0BVVK7) wurde heute, 12. August 2010 von ihrem Aktionär, der DMF Beteiligungen GmbH (DMF) mitgeteilt, dass die DMF bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Antrag auf Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach §35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2, Satz 1 i.V.m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, gestellt hat. Die DMF beabsichtigt ihren derzeitigen Anteilsbesitz an der F.A.M.E. AG von 20, 5% (Veröffentlichung der Überschreitung der 20%-Marke am 25. Mai 2009) durch den Kauf von F.A.M.E.-Aktien auf dem organisierten Markt sowie durch Erwerb neuer Aktien aus dem auszugebenden Kapital auf 75 % und 1 Aktie zu erhöhen.
DMF hat im Antrag erklärt, dass sie zur Sanierung nur dann bereit stünde, wenn sie in entsprechender Weise die Kontrollmöglichkeit über die Organe der Gesellschaft hat, was nur durch den Erwerb von 75% und 1 Aktie möglich ist.
Der Antrag wurde von der DMF wie folgt begründet:
Der Gesellschaft droht die alsbaldige Einstellung des Geschäftsbetriebs, da weder flüssige Mittel noch irgendwelche Einnahmen vorhanden sind. Die Gesellschaft ist nicht werbend tätig. Durch die Zuführung des frischen Kapitals ist es Ziel der DMF, die Gesellschaft zu sanieren und neu auszurichten. Ein Pflichtangebot dagegen würde zu einer Bindung der baren Mittel der Gesellschaft führen und nicht zur Sanierung zur Verfügung stehen. Daraus ergäbe sich kein Vorteil für die Altaktionäre. Nach Auffassung von DMF ist der Sanierung der Gesellschaft der Vorzug gegenüber einem Pflichtangebot zu geben. Damit bezieht sich die DMF auf § 9 Satz 3 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung).
DMF beabsichtigt, sofort nach Erteilung der Befreiung und Ablauf der Erklärungsfrist für die Aktionäre über die Ausübung des Bezugsrechtes, 290.000 neue Aktien zu 1EUR und, bis zum Ablauf der Frist für die Erhöhung des genehmigten Kapitals, das ist der 07. Dezember 2010, insgesamt bis zu 580.000 Aktien des genehmigten Kapitals zu erwerben. DMF beabsichtigt, der Gesellschaft ein verbindliches Zeichnungsangebot nach Erteilung der Genehmigung durch die BaFin vorzulegen.
Fr. Tülin Meyer, Vorstand Schillstr. 9 10785 Berlin ir@fame.de www.fame.de
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