bei
www.insolvenzbekanntmachungen.dekann man den Namen mit und ohne Leerzeichen ( m+s, m + s ) eingeben und man bekommt 2 verschiedene Ergebnisse, warum eigentlich ?
bei ohne Leerzeichen ist der letzte Beitrag dieser :
3 IN 397/01
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen m+s EDV-Service
GmbH & Co KG, Lauchergasse 8-12, 99817 Eisenach c/o
m + s Elektronik AG, Nordring 55, 63843 Niedernberg
ist durch Beschluss vom 29.01.2014 die Vergütung des
Sonderinsolvenzverwalters festgesetzt worden; der vollständige
Beschluss kann von den Gläubigern auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-
gegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Aschaffenburg -Insolvenzgericht-
Erthalstraße 3, 63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Aschaffenburg -Insolvenzgericht-
Erthalstraße 3, 63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung. Wenn
diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. zwei Tage
nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(
www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntma-
chung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vor-
schreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Beschwerde bzw. die Erinnerung ist schriftlich einzulegen.
Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts eingelegt werden. Falls die Beschwerde zu
Protokoll vor der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts
erklärt wird, ist die Frist jedoch nur gewahrt, wenn das Proto-
koll rechtzeitig bei dem Insolvenzgericht eingeht, § 129 a ZPO.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde
soll begründet werden.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht-
Aha ein Sonderinsolvenzverwalter wurde also vergütet.