Gesetzliche Vorschriften
Trotz der Vielzahl der genannten Ungenauigkeitsfaktoren darf ein Tachometer aber nie weniger als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anzeigen (wichtig für die Einhaltung von Geschwindigkeits-Beschränkungen). Der notwendige Toleranzbereich der Anzeige muß also nach "oben" verlagert werden, d.h. Tachometer zeigen in aller Regel mehr als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit an. Dem hat allerdings der Gesetzgeber Grenzen gesetzt und zwar:
· Bei Fahrzeugen, die vor dem 01.01.91 erstmals zugelassen wurden, darf die Anzeige in den oberen beiden Dritteln, mindestens aber ab 50 km/h, um bis zu 7 % des Skalen-Endwertes höher liegen. Wenn eineSkala mit bis zu 220 km/h eingebaut ist, dann darf also bei jeder Geschwindigkeit über 50 km/h die Voreilung bis zu 15,4 km/h betragen.
· Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.91 gilt eine neue EG-Richtlinie, welche unabhängig vom Skalenendwert, eine grundsätzliche Tachovoreilung von 10 % zuzüglich 4 km/h zuläßt. Bei 50 km/h darf der Tacho dann bis zu 9, bei Tempo 130 aber bereits bis zu 17 km/h voreilen. Die detaillierten Vorschriften sind in der Richtlinie 75/443/EWG festgelegt.
· Zur Anzeigegenauigkeit des Wegstreckenzählers existieren keine ECE-Richtlinien. In der Bundesrepublik ist aber weiterhin der § 57 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) gültig, welcher die maximal zulässige Abweichung auf 4 % beschränkt.
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