lt. Darlehensverträgen (in allen 4) ist das EBITDA und wird dort folgendermaßen klar definiert: ""EBITDA" bedeutet in Bezug auf eine relevante Periode den konsolidierten Betriebsgewinn der Gruppe vor Steuern (einschließlich der Ergebnisse aus aufgegebenen Geschäftsbereichen): (a) vor Abzug von Zinsen, Provisionen, Gebühren, Rabatten, Vorfälligkeitsentschädigungen, Prämien oder Gebühren und anderen Finanzierungszahlungen, unabhängig davon, ob diese von einem Mitglied der Gruppe (auf konsolidierter Basis berechnet) in Bezug auf die betreffende Periode gezahlt, geschuldet oder aktiviert wurden; (b) ohne aufgelaufene Zinsen, die einem Mitglied der Gruppe geschuldet werden; (c) nach Hinzurechnung aller Beträge, die der Abschreibung von Vermögenswerten von Mitgliedern der Gruppe zuzurechnen sind; (d) vor Berücksichtigung von außergewöhnlichen, einmaligen, nicht wiederkehrenden oder außerordentlichen Posten; (e) nach Abzug des Gewinns (oder Hinzurechnung des Verlusts) eines Mitglieds der Gruppe, der auf Minderheitsanteile entfällt; (f) zuzüglich oder abzüglich des Anteils der Gruppe an den Gewinnen oder Verlusten (nach Finanzierungskosten und Steuern) von konzernfremden Unternehmen nach Abzug des Gewinns eines konzernfremden Unternehmens in dem Umfang, in dem der im Abschluss der Gruppe enthaltene Gewinn den Betrag übersteigt, den die Mitglieder der Gruppe durch Ausschüttungen des konzernfremden Unternehmens tatsächlich in bar erhalten haben (g) vor Berücksichtigung aller nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus derivativen Instrumenten (mit Ausnahme von derivativen Instrumenten, die auf der Grundlage von Sicherungsgeschäften bilanziert werden); (h) vor Berücksichtigung von Gewinnen oder Verlusten, die sich aus einer Auf- oder Abwertung eines anderen Vermögenswertes zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses des SIHNV 2018 ergeben; (i) vor Berücksichtigung jeglicher Erträge oder Belastungen, die einem System für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sind; und (j) ohne die Belastung des Gewinns durch die Verbuchung von Aktienoptionen, in jedem Fall in dem Umfang, in dem sie bei der Ermittlung des Betriebsgewinns der Gruppe vor Steuern hinzugerechnet, abgezogen oder berücksichtigt werden."
|