Pressemeldungen Conergy Aufsichtsrat leitet rechtliche Schritte gegen ehemalige Vorstände ein 21.04.2009 -Aufsichtsrat stellt Pflichtverletzungen des Altvorstands fest
-Aufsichtsgremium macht Anspruch auf Schadensersatz geltend
-Empfehlung an Hauptversammlung im Juni 2009 zur Nicht-Entlastung der Altvorstände
Hamburg, den 21. April 2009 – Auf Basis einer vom Aufsichtsrat der Conergy AG in Auftrag gegebenen Untersuchung hat der Aufsichtsrat der Conergy AG verschiedene Pflichtverletzungen des Altvorstands festgestellt und in seiner Sitzung am 20. April 2009 beschlossen, gegen die ehemaligen Vorstände des Unternehmens Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Gleichzeitig wird der Aufsichtsrat der im Juni 2009 stattfindenden Hauptversammlung der Gesellschaft vorschlagen, dem für das Geschäftsjahr 2007 verantwortlichen Vorstand unter Vorsitz von Hans-Martin Rüter die Entlastung zu verweigern.
Der Aufsichtsrat leitete diese Maßnahmen im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre ein, weil unternehmerische Fehlentscheidungen und Pflichtverletzungen die Conergy Gruppe in eine Existenz gefährdende Situation manövriert hatten.
Der Aufsichtsrat wird mit den betroffenen Personen des Altvorstands umgehend Vergleichsgespräche aufnehmen. Sollten diese scheitern, wird der Aufsichtsrat entsprechende Schadensersatzklagen erheben.
Die Conergy AG war Ende des Geschäftsjahrs 2007 in eine akute Finanzkrise geraten und hat in den letzten fünf Quartalen bis Ende 2008 einen addierten Nettoverlust von über 500 Mio. Euro erlitten; im Wesentlichen aus der Aufarbeitung historischer Fehlentscheidungen. So wurden Bilanzierungsfehler bereinigt und eine Vielzahl von gerade erst erworbenen oder gegründeten, verlustreichen Gesellschaften außerhalb des Kernbereichs mit zum Teil hohen Verlusten veräußert oder geschlossen. Dies betraf insbesondere die Produktionsaktivitäten im Bereich Wind. Darüber hinaus wurden auch etwa 1.000 Mitarbeiter abgebaut. Viele dieser historischen Fehlentscheidungen belasten die Gesellschaft noch heute: so etwa der in Preis und Volumen vom Altvorstand völlig überdimensioniert abgeschlossene Liefervertrag mit der US-amerikanischen MEMC, dessen Auflösung der Solarkonzern jetzt anstrebt und bilanziell 2008 berücksichtigt hat. Seit Januar 2008 wurde das Unternehmen massiv umorganisiert und neu ausgerichtet, um wieder in die Gewinnzone zu kommen.
Pressemeldungen Nikolaus Krane scheidet nach abgeschlossener Reorganisation der EPURON aus Conergy-Vorstand aus 21.04.2009 Hamburg, 21. April 2009 – Der Aufsichtsrat der Conergy AG hat sich mit dem Vorstandsmitglied Nikolaus Krane auf die Auflösung seines Vertrages mit Wirkung zum Ablauf des 30.04.2009 verständigt. Beide Parteien trennen sich einvernehmlich.
Mitte letzten Jahres hatte Conergy mit der Umsetzung des umsatzstarken Photovoltaik Großprojektgeschäfts von der EPURON in die Sparte Conergy PV begonnen – und damit alle Downstream Photovoltaikaktivitäten der Gruppe unter einem Dach zusammengefasst. Seitdem wird dieser Gesamtbereich von Vorstandsmitglied Philip von Schmeling verantwortet.
Herr Krane, der bis zu dieser Umsetzung das Großprojektgeschäft der EPURON führte, hat in den letzten Monaten diese Neuordnung aktiv begleitet. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Reorganisation hat sich auch der Zuschnitt des Vorstandsressorts der EPURON grundlegend geändert. Der etwas mehr als 100 Mitarbeiter zählende Bereich umfasst heute noch die Technologien Wind- und Bioenergie sowie Solarthermische Großprojekte. Dieser Bereich berichtet zukünftig an den Finanzvorstand Dr. Jörg Spiekerkötter.
Conergy Vorstandsvorsitzender Dieter Ammer dazu: „Nikolaus Krane hat seit 1999 den Ausbau der Conergy Gruppe mit begleitet und besonders den Bereich der regenerativen Großprojekte und damit auch den Windbereich zu einem der führenden in der Branche ausgebaut. Der stark verminderte Personal- und Umsatzumfang rechtfertigten für ein schlank aufgestelltes Unternehmen wie Conergy kein weiteres, eigenes Vorstandsressort mehr. Herr Krane und der Aufsichtsrat haben daher gemeinsam und einvernehmlich beschlossen, sich auf die Auflösung des Vertrages zu verständigen.“
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