Ein aktuelles Urteil des Münchner Oberlandesgerichts erklärte jetzt typische Praktiken von Finanzinvestoren für unwirksam. Was es für die Häuslebauer bedeutet und wie sie sich wehren können:
Der Fall (5 U 5102/06): Es handelte sich um einen von der Hypo Real Estate Bank in 2004 verkauften Kredit an den Finanzinvestor Lone-Star. Das beauftragte Inkassounternehmen, die Westend Olympic GmbH, betrieb die Zwangsvollstreckung, weil der Darlehensnehmer keine unbeschränkte Verkaufsvollmacht geben wollte. Die Richter erklärten in diesem Fall, dass das Interesse des Investors allein an der bestmöglichen und schnellen Verwertung der Sicherheit – nämlich dem Verkauf der Immobilien – lag, um eine hohe Rendite zu erzielen. Zudem warf das Gericht dem Inkassounternehmen aus Frankfurt vor, dass es den Kreditnehmern weder schlüssige Auskunft über die Höhe der besicherten Kreditforderungen gegeben habe noch welche Zahlungen seit der Übernahme der Darlehen erfolgt seien.
Das Urteil dürfte grundsätzliche Bedeutung für alle Darlehensnehmer der Hypo Real Estate haben, die 2004 von der Bank in einem 3,6-Milliarden-Paket an den Investor Lone-Star verkauft wurden, so der Anwalt der Kreditkunden, Ingo Schulz-Hennig aus der Münchner Kanzlei Dr. Schulz-Hennig, Vogl & Partner.
Das Inkassounternehmen Olympic Westend will die Vorgaben des Münchner Gerichts erfüllen und die entsprechenden Darlehensabrechnungen einreichen und „wieder mit den Darlehensnehmern in Ablöseverhandlungen eintreten und bei deren Scheitern die Zwangsvollstreckung erneut einleiten“, erklärt die Frankfurter Kanzlei Mayer Brown LLP, die Olympic Westend vor dem OLG München vertrat.
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