Open Market der FWB Open Market: Deutsche Börse als Freiverkehrsträger First Quotation oder Second Quotation (sofern bereits an anerkanntem in- oder ausländischen börsenmäßigem Handelsplatz zugelassen) Nachweis- und Mitteilungspflichten (§ 6 (1) RL FrV FWB) Verpflichtungserklärung durch Antragsteller Verbot der Marktmanipulation (§ 20 (a) WpHG) anwendbar Insiderrecht (§ 12 ff. WpHG) anwendbar Rechnungslegung nach nationalem GAAP ausreichend keine Mindestexistenz; kein Mindestvolumen; keine Mindeststreuung; keine Ad hoc-Publizitätspflicht (§ 15 WpHG) keine Directors’ Dealing (§ 15 (a) WpHG) kein organisierter Markt i.S.v. § 2 (5) WpHG keine Mitteilungspflichten von Stimmrechtsänderungen (§ 21 ff. WpHG, nur § 20 AktG) keine Anwendbarkeit des WpÜG keine Verpflichtung zu Insiderverzeichnis (§ 15 (b) WpHG) ich denke das diese anforderungen auf die giv aktie zutreffen (siehe quelle). ist also wie im wilden westen. wer nicht zuerst schiesst verliert. da ist nicht allzuviel angriffsfläche ausser vllt das "anwendbare". tja, keine chance ? oder ............was gib es noch für meinungen/ideen ? quelle : http://deutsche-boerse.com/dbg/dispatch/de/binary/...40210/harrer.pdf
|