M.Minninger
: #1491 Stimmrechte brauchen bei einen
Insolvenzwert nicht gemeldet werden.
""...Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (6 C 4/04; BVerwGE 123, 203-217) ist der Insolvenzverwalter nach derzeitiger Gesetzeslage nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Dementsprechend spiegelt die Datenbank bei noch zum Handel zugelassenen insolventen Gesellschaften nicht notwendigerweise den aktuellen Stand mitgeteilter Stimmrechtsanteile wider.
Stimmrechtsmeldungen, die sich auf eine Unterschreitung des Stimmrechtsanteils unter den jeweils gültigen Schwellenwert beziehen, sind nicht in der Datenbank recherchierbar......
Stimmrechte sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz IMMER zu melden !
Lies genau: "...ist der Insolvenzverwalter...nicht verpflichtet..." !
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besagt lediglich, dass der Insolvenzverwalter nicht für die Pflichten des Emittenten (AG) oder Meldepflichtigen eintreten muss. Er hat aber die Pflichten des Emittenten (AG) durch finanzielle Mittel aus der Insolvenzmasse zu unterstützen.
Ich habe bei der Befin nachgefragt. Das sollte jeder tun, bevor er die Gesetzeslage falsch interpretiert.