Man kann auf der offiziellen Seite "Justizportal des Bundes und der Länder" immer noch keine Insolvenbegannmachung finden. (https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl) GIV muss dort aufgeführt werden. Da 1. | Auf welcher Grundlage erfolgen insolvenzrechtliche Veröffentlichungen im Internet? In § 9 Abs. 1 der Insolvenzordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) ist bestimmt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet (Seite: www.insolvenzbekanntmachungen.de) erfolgen. |
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Welche Veröffentlichungen sind im Internet zu finden? Zu finden sind die Bekanntmachungen aller deutschen Insolvenzgerichte, jedoch mit einigen Einschränkungen: - erst ab denjenigen Startterminen der einzelnen Bundesländer, wie sie in der Länderübersicht aufgeführt sind;
- in Verfahren, die bis zum 30.11.2001 eröffnet wurden nur, wenn die Bekanntmachung nach dem 01.07.2007 erfolgt ist (Bekanntmachungen aus den bis zum 30.11.2001 eröffneten Insolvenzverfahren waren vor dem 01.07.2007 in den Bekanntmachungsblättern der einzelnen Bundesländer zu veröffentlichen).
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zu finden sind: - die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht,
- die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse,
- der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
- Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses,
- Terminbestimmungen,
- Ankündigung der Restschuldbefreiung,
- Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
und das bereits schonmal komunizierte: Die sind nicht zu finden weil zu wenig Masse vorhanden um Insolvenzkosten zu decken. Dass der Beschluss über eine Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse zu veröffentlichen ist, ist erst mit Wirkung ab dem 01.07.2007 durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007 (BGBl. I S. 509) in die Insolvenzordnung eingefügt worden. Beschlüsse über eine Abweisung mangels Masse, die vor dem 01.07.2007 erfolgten, sind daher auf der Seite nicht zu finden. Die Seite wird mehrmals täglich altualisiert, also müssen die dabei sein. Sind Sie aber nicht. Und bezüglich PLC im deutschen Insolvenzrecht: Wie geht eine englische Ltd. in Deutschland in die Insolvenz? Im englischen Wirtschaftsrecht besteht für den Director einer Ltd. die Verpflichtung, den Eintritt eines Schaden für die Gläubiger der Ltd. zu verhindern. Der Director ist dem deutschen Geschäftsführer vergleichbar. Der Director einer Ltd. muss also sofort den Geschäftsbetrieb einzustellen und Insolvenz beim englischen Handelsregister anmelden, wenn er zu dem Schluss kommt, dass hier ein Schaden für die Gläubiger der Ltd. eintreten kann. Er müsste dann den „winding up“ beantragen. Dies betrifft Ltd, die in England registriert und auch dort tätig sind. Anders ist die Rechtslage, wenn die Ltd. ihren Geschäftsschwerpunkt außerhalb von England / Großbritannien hat, z.B. in einem Land der EU. Dann gelten die nationalen Vorschriften für die Insolvenz, in Deutschland wäre dies die Insolvenzordnung. Der zufolge muss die Ltd. innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung die Insolvenz beim zuständigen Registergericht anmelden. Dazu muss kein Handelsregistereintrag für eine in Deutschland errichtete Zweigniederlassung vorhanden sein. Die Verpflichtung gilt trotzdem. Für den Director ist dies ein wichtiger Umstand, denn bei Versäumnissen droht nämlich die Durchgriffshaftung auf sein Privatvermögen. Wenn man klären möchte, ob es Hinweise für eine Insolvenz der Ltd. gibt, dann sollte man zunächst auf dem Handelsregisterauszug der Zweigniederlassung in Deutschland nachsehen, ob es ein Insolvenzverfahren gibt. Wenn dies negativ ist, dann ist es auch möglich, das beim Registergericht noch keine veröffentliche Entscheidung getroffen wurde, ein entsprechender Insolvenzantrag jedoch vorliegt. Dann solle man beim englischen Handelsregister prüfen. (http://www.handelsregisterauszug-sofort.de/insolvenz-einer-ltd-in-deutschland/) müsste ja für eine PLC auch gelten da diese lediglich eine Art der LTD darstellt. Oder irre ich? MfG LollyPoP
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