das Staatsmonopol, derzeit fehlt es an jeglichen gesetzlichen Regelungen; deshalb weiterhin keine privaten Vermittler. Weiterhin keine Vermittlung privater Sportwetten Private Sportwetten dürfen auch weiterhin nicht vermittelt werden. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Trier die Anträge von zwei privaten Sportwettenvermittlern mit Geschäftslokalen in Trier auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgewiesen. Nach derzeitiger Rechtslage in Rheinland-Pfalz könne die Vermittlung privater Sportwetten «als verboten angesehen und deshalb untersagt» werden, teilte das Gericht am Dienstag mit (Az.: 2 L 211/07.TR und 2 L 220/07.TR).
Die Trierer Stadtverwaltung hatte den Vermittlern die Tätigkeit unter Androhung von Zwangsgeld untersagt. Zu Recht, befanden die Richter des Verwaltungsgerichts. Bei der Begründung berief sich das Trierer Gericht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH) von Ende März 2006. Die Karlsruher Richter hatten das staatliche Monopol auf Sportwetten für zulässig erklärt, zugleich jedoch festgestellt, es müsse an stärkere Vorgaben zur Bekämpfung der Spielsucht geknüpft werden. Das BGH hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2007 den Sportwettenmarkt neu zu regeln.
Die Anträge der privaten Wettvermittler sei in der Übergangszeit abzulehnen, weil es «für einen solchen Wettbewerb derzeit an jeglichen gesetzlichen Regelungen» fehle. Ein «völlig ungeregelter Wettbewerb» würde jedoch den unerwünschten Anstieg der Wettleidenschaft begünstigen, hieß es.
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