Im Sinne eine europäischen Gesamtlösung kann der Europäische Gerichtshof nur entscheiden, ausländische ( EU Land ) Wettbetreiber, die in EU Ländern Konzessionen zum Wettbetrieb besitzen, auch in unseren Landprovincen als Wettbetreiber zu genehmigen. Die neuen kleinkarierten Änderungsversuche des geplanten Staatsvertrages durch schwammige Formulierungen in Verbindung mit dehnbaren Ausführungsbestimmungen können in einem einheitlichen Europa keine Zukunft haben.
Auszug aus einem Kommentar:
Der EuGH hatte in der bisherigen Rechtsprechung immer eine kohärente und konsistente Regelung für Glücksspiele gefordert. Ansonsten sei eine Einschränkung des binnengrenzüberschreitenden Angebots nicht gerechtfertigt. In Deutschland versuchte man allerdings teilweise, diese Anforderung nur auf einzelne Glücksspielformen zu begrenzen, um andere Formen weiterhin massiv bewerben zu können. Dies haben zahlreiche Gerichte, wie etwa das Verwaltungsgericht München, bislang schon für unzutreffend gehalten. Der EuGH wird daher noch weitere Ausführungen zu seinem „consistency test“ bei der Überprüfung der Kohärenz der nationalen Regelung machen müssen.
Auch wird er die im Placanica-Urteil noch offen gebliebene Frage der Anerkennung einer behördlichen Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat abschließend klären. Der Generalanwalt war zwar in seinen Schlussanträgen davon ausgegangen, dass eine Kontrolle im Herkunftsland ausreichend sei. Der EuGH musste allerdings nicht mehr darauf eingehen, da er die italienischen Regelungen bereits für nicht gerechtfertigt hielt.
Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht@anlageanwalt.de
ARENDTS ANWÄLTE ist eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien für Glücksspiel- und Wettrecht.
|