Der Bund der Steuerzahler hat heute die Steuerpolitik der Bundesregierung als mittelstandsfeindlich bezeichnet. „Die angeblichen Wohltaten für den Mittelstand erweisen sich bei näherem Hinsehen als Luftnummern" sagte der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Dr. Karl Heinz Däke, in Berlin. An neun Regelungen zeige sich beispielhaft, dass die Interessen gerade der kleinen und mittleren Betriebe konterkariert werden.
1. Der Verlustausgleich und der Verlustabzug zwischen den einzelnen Einkunftsarten wurde begrenzt. Erhalten bleibt nur der Verlustvortrag in der gleichen Einkunftsart. Der Verlustrücktrag wurde auf ein Jahr und eine Million Mark beschränkt.
2. Die neue Vorschrift des § 2 b EStG, die eigentlich nur gedacht ist für Verlustzuweisungsgesellschaften, wurde so weit und so ungenau gefasst, dass sie auch auf ganz normale gewerbliche Beteiligungen ausgedehnt werden kann. Das bringt eine durch nichts zu rechtfertigende Rechtsunsicherheit.
3. Die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern nach den Regeln des Mitunternehmererlasses wurde praktisch abgeschafft. Steuerlich sinnvolle Umstrukturieren im Unternehmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge, wurden dadurch erheblich erschwert.
4. Der halbe Steuersatz für im Zusammenhang mit Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben anfallende Gewinne wurde beseitigt. Wer den Betrieb aufgibt muss also nicht nur seine Gläubiger voll bedienen, sondern auch alle im Unternehmen angesammelten stillen Reserven auf einen Schlag versteuern.
5. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert sind nur noch bei dauernden Wertminderungen möglich. Sie sind rückgängig zu machen, wenn der Grund für die Teilwertabschreibung weggefallen ist (Wertaufholungsgebot). Eine Regelung, die die Fähigkeit der Unternehmen zur Bildung von Eigenkapital erschwert und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen einschränkt.
6. Die Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern wurde durch die Neufassung des § 6 b EStG erheblich eingeschränkt. Künftig ist nur noch der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden oder Gebäuden begünstigt, wenn der Veräußerungsgewinn auf derartige Wirtschaftsgüter auch wieder übertragen wird. Sonstige Wirtschaftsgüter sind von der Gewinnübertragung ausgeschlossen.
7. Die im Mittelstand so beliebte Gestaltungsform der Betriebsaufspaltung kann nicht mehr steuerneutral begründet werden. Die stillen Reserven im Besitzunternehmen sind aufzudecken und mit dem vollen Steuersatz zu versteuern. Damit wird eine jahrzehntelang bewährte Verwaltungspraxis ohne zwingende Gründe nur im fiskalischen Interesse aufgegeben.
8. Wird ein Betriebsfahrzeug nicht nur unternehmerisch, sondern auch privat genutzt, sind Vorsteuerbeträge künftig nur noch zu 50 Prozent abziehbar, auch wenn die Privatnutzung deutlich unter 50 Prozent liegt.
9. Künftig wird der Vorsteuerabzug für sämtliche Aufwendungen ausgeschlossen, die nicht streng geschäftlicher Natur sind, sondern auch der privaten Lebensführung dienen, zum Beispiel der Mehraufwand für Verpflegung, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung oder ein häusliches Arbeitszimmer.
Die geplante Absenkung der Körperschaftsteuer auf 25 Prozent, die Belastung nur der halben Dividenden, die steuerfreien Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften bei Veräußerung von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften, die Entlastung auch der Personengesellschaften durch Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer und die Absenkung des Einkommensteuertarifs sind Maßnahmen, von denen sich niemand blenden lassen darf. Sie begünstigen Großbetriebe, nicht aber den Mittelstand. Und insbesondere des Optionsmodell ist weder praktikabel noch steuergünstig.
PRÄSIDIUM/ Bund der Steuerzahler
|