Erstes Urteil gegen Markus Frick Der Börsenbriefherausgeber, Investmentberater und frühere Moderator einer TV-Börsenshow, Markus Frick, muss einen Kunden seiner Börsen-Hotline für entstandene Kursverluste in vollem Umfang entschädigen. Das Landgericht Heidelberg verurteilte Frick insgesamt zur Zahlung einer fünfstelligen Summe, wie die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei PPR & Partner mitteilt.
© dpaÜbersicht: Erstes Urteil gegen Markus Frick Verwalter contra Berater
"Soweit uns bekannt ist, handelt es sich um das erste Urteil gegen den früheren Bäckermeister Frick wegen falscher bzw. unzulänglicher Information und Beratung der Abonnenten über die empfohlenen Unternehmen", erklärt Theo Rauh, Managing Partner von PPR & Partner. Gegen Frick seien aber noch zahlreiche weitere Schadensersatzklagen anhängig. Alleine PPR habe bislang bereits 10 Klagen eingereicht.
Weitere Klagen noch offen Insgesamt vertritt die Kanzlei nach eigenen Angaben neben dem jetzt erfolgreichen Kläger noch cirka 50 weitere Abonnenten der "Markus Frick Email-Hotline" in Schadensersatzfragen. "Aufgrund des heutigen Urteils rechnen wir mit einer weiteren Klagewelle. Die kumulierten Streitwerte könnten unter Umständen leicht einen zweistelligen Millionenbetrag erreichen", so Rauh weiter.
Durch das noch nicht rechtskräftige Urteil (Az.: 2 O 261/07) sieht sich auch die Münchener Anwaltskanzlei CLLB, die ebenfalls zahlreiche "Frick-Anleger" betreut, in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. "Das Urteil gibt den Anlegern Hoffnung, die teilweise massiven Schäden doch noch ersetzt zu bekommen", erläutert Istvan Cocron, Rechtsanwalt bei CLLB und Vertrauensanwalt beim Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein (BSZ). Anleger, denen durch die Empfehlungen von Markus Frick ebenfalls ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, sollten daher prüfen lassen, ob Ihnen Schadenersatzansprüche zustehen.
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Bezeichnung sagt nichts über Qualität aus Viele Anleger nutzen für ihre Anlageentscheidung Empfehlungen und Tipps etwa von Börsenbriefen und Telefon-Hotlines. Die Herausgeber bezeichnen sich dabei oft selbst als Finanz- oder Anlageberater oder - wie etwa Markus Frick - als Vermögensexperte. Über die Qualität ihrer Empfehlungen lässt sich aus diesen rechtlich nicht geschützten Begriffen aber noch nichts ableiten.
Quelle: freenet.de
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