mal Gedanken machen über die Peinlichkeit dieser Luftbude, die ja das Börsengeschäft nach eigenen Aussagen revolutionieren wollte:
§ 14 Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Börsenhandel (1) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach § 14 ist zu erteilen, wenn 1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Antragstellers betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung hat, 2. die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt ist, 3. der Antragsteller ein Eigenkapital von mindestens EUR 50.000 nachweist, es sei denn er ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen befugt ist; 4. bei dem Antragsteller, der nach Nummer 3 zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.
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