Den Gedächtnis scheint schon etwas eingetrübt zu sein.
Du warst doch schon früher sehr positiv zu Jenoptik eingestellt. Zum Beispiel im letzten Frühjahr als das Papier auf 10 € stand. Danach ging es erst mal ab auf 6 €.
Du spielst dich hier als Analyst und Jenoptikkenner auf, dabei bist du nur ein Dauerpusher.
Dabei ist die DEWB-Schadensersatzklage von dir lange nicht erkannt worden und als dich IDTE darauf aufmerksam gemacht hat, noch total verkannt.
>> Zitat fuzzi Vielen Dank IDTE, für die aufschlußreiche Information. Ich habe mich mit diesem Problem noch nicht beschäftigt, habe es aber sofort nachgeholt. Die Diskussion im WO-Thread geht leider -wie so oft- an den Realitäten vorbei.
Die Fakten: Die JENOPTIK ist Beklagte in einem Rechtsstreit, der derzeit beim BGH an- hängig ist. Gegenstand der Klage ist die Abfindung, die die vormalige Herrin der DEWB, die Hermann Voith BeteiligungsGmbH, 1993 den freien Aktionären als Ausgleich dafür zugesagt hatte, daß sie mit der DEWB einen Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte, in dessen Rah- men sie die von der DEWB erwirtschafteten Gewinne zu Lasten der freien Aktionäre absaugte. Das damalige Abfindungsangebot lautete auf 26,51 EURO je Aktie. Der Kläger vertritt nun die Ansicht, daß ihm die Abfindung zusteht, ohne daß er verpflichtet wäre, darlegen und beweisen zu müssen, daß er direkt dem Kreis der damaligen freien Aktionäre zugehörte oder von einem dieser Aktionäre seine Aktien erworben hat.
Meine Meinung: Die JENOPTIK AG trat 1999 die Gesamtrechtsnachfolge für die Hermann Voith BeteligungsGmbH an, übernahm somit auch deren Zahlungsverpflichtungen. Damit auch die Obligation im Zusammenhang mit der Abfindung. Diese Abfin- dung hatte seinerzeit wohl den Charakter eines "Schadensersatzes", da die Hermann Voith GmbH im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungs- vertrags die Gewinne der DEWB absaugte und damit die freien Aktionäre schä- digte. Später hinzukommende Aktionäre genießen diesen Schadensersatz je- doch nicht, da ihnen der Schaden ja nicht entstand (die Gewinnabsaugung war ja bereits Fakt). Es ist nicht bekannt, welchem Aktionärskreis der Klä- ger zuzuordnen ist. Aus der Klage ergibt sich aber, daß er wohl nicht zum Kreise der freien Aktionäre von 1993 gehörte.
Ich räume der Klage deshalb keine Chance ein. Aus der Tasache, daß sie beim BGH zugelassen wurde, können keine Schlüsse gezogen werden. Dies ist wohl eher mit prinzipiellen Erwägungen zu begründen. Der Kläger hätte allenfalls eine Chance, wenn er zum Kreis der "Ehemaligen" gehören würde, wobei sich dann immer noch die Frage einer etwaigen Verjäh- rung (bzw. Verwirkung!!) stellt. Als "Nicht-Ehemaliger" hätte er wohl -wenn überhaupt- nur dann eine Chance, wenn er beweisen könnte, daß er ausschließ- lich im Hinblick auf die zu erwartende Abfindung gekauft hat, und zwar von ei- nem der "Ehemaligen". Das dürfte aber -systembedingt- ausscheiden. Alle anderen, das heißt alle, die NICHT geklagt haben, gehen ohnehin leer aus.
Selbst wenn der Kläger gewänne -was ich aber für abwegig halte- wird er JEN- OPTIK nicht viel kosten. Jedenfalls keine existenzbedrohende Summe. Die Sum- men, die in diesem Zusammenhang im WO-Thread diskutiert worden sind, sind schlichter Unfug.
Mein Fazit: Der Ausgang der Klage wird allenfalls von akademischem Interesse sein. Für den Kläger (ein gewitzter Neureicher?) wird es ein kostspieliger Spaß, den er wohl aus der Portokasse bezahlen wird (sofern er sich nicht Teile davon vom Fiskus -und damit UNS- finanzieren läßt). Insgesamt nichts, was die Substanz von DEWB oder JENOPTIK ernsthaft tangie- ren wird. Eher ein Strum im Wasserglas. >> Zitat fertig
Nach dem lesen des Urteils dann:
>> Zitat fuzzi In der Zwischenzeit habe ich das Urteil des OLG Jena vom 22.12.2004 gelesen. Die Begründung ist recht umfangreich und die Richter scheinen einigen Sach- verstand zu haben. Der Tenor: Aktien einer Gattung (WKN) genießen alle die selben Rechte. Die Rechte (auch die auf Zahlung einer Dividende oder Abfindung) sind verkehrsfähig, können also verkauft werden. Vermischt die AG die Aktien abfindungsberechtigter frei- er Aktionäre mit anderen -nicht berechtigten- Aktien, unterminiert sie das Recht der freien Aktionäre. In diesem Fall fällt ihr die Last des Beweises zu,daß einem Abfindungsverlangen KEINE abfindungeberechtigte Aktienkategorie zu- grunde liegt.
Interessant ist, daß das damalige Abfindungsangebot zwar auf 2 Monate befris- tet wurde. Die Frist wurde aber noch gar nicht in Gang gesetzt, weil das Ange- bot vor der Spruchkammer angefochten und BIS HEUTE NICHT ENTSCHIEDEN wurde!!
JENOPTIK hat es auch in der Folge unterlassen, die an die hinzukommenden freien Aktinäre ausgegebenen Aktien gesondert mit anderen WKN zu kennzeich- nen. Infolgedessen sind BIS DATO ALLE im Streubesitz befindlichen Aktien ein und derselben Kategorie, und jeder Aktionär kann dem Urteil des OLG entspre- chend mit Recht behaupten, seine Aktie stamme von einem der früheren Altak- tionäre und sei somit abfindungsberechtigt.
So gesehen muß ich meine Meinung zu dem Fall dahingehend modifizieren, daß ich ihn für offen halte.
>> Zitat Ende
Merke: 1. Börsenweisheit: Wer immer empfiehlt, liegt auch immer mal richtig. 2. Börsenweisheit: Billig kaufen wollen ja alle.
Ich habe zumindest noch keinen getroffen, der teuer kaufen wollte. Aber viele haben danach noch billiger verkauft.
Das was du schreibst ist zwar alles recht nett verpackt, aber im Grunde doch das LabberRharbaber eines Dauerjenoptikpushers.
Viele Spass mit deinen Jenoptikpapieren. Ein echter Wachstumswert und superkompetenten Management in einer echten Wachstumsregion und das ganze gibt es zu Discountpreisen.
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