Im Bundesanzeiger eine Meldung,die für mich in sich widersprüchlich ist,oder man hat sich sehr "unglücklich" ausgedrückt?
"Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gem. § 97 Aktiengesetz Der Aufsichtsrat der QSC AG (die „Gesellschaft“) besteht nach § 95 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern. Davon sind vier Mitglieder Vertreter der Aktionäre und zwei Mitglieder Vertreter der Arbeitnehmer. Bis vor dem Zeitpunkt der Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Collutio Holding GmbH mit Sitz in Wien, Österreich, auf die Gesellschaft (die „Grenzüberschreitende Verschmelzung“) in das Handelsregister der Gesellschaft am 24. März 2014 hat sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 Abs. 1 Aktiengesetz i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz zusammengesetzt. Seit dem Zeitpunkt der Eintragung der Grenzüberschreitenden Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft am 24. März 2014 war der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach §§ 96 Abs. 1, 5. Fall, 101 Abs. 1 Aktiengesetz i.V.m. §§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) zusammenzusetzen.
Am 6. Juli 2017 ist die innerstaatliche Verschmelzung der Broadnet NGN GmbH mit Sitz in Köln auf die Gesellschaft (die „Nachfolgende Verschmelzung“) durch Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam geworden. § 30 Satz 1 MgVG ordnet für den Fall einer innerstaatlichen Verschmelzung, die einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nachfolgt, an, dass sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat entsprechend § 4 MgVG nach den nationalen Regelungen richtet.
Der Vorstand der Gesellschaft ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist nach Auffassung des Vorstands seit der Eintragung der Nachfolgenden Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft am 6. Juli 2017 nach §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 Abs. 1 Aktiengesetz i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz zusammenzusetzen. Er wird unverändert aus vier Vertretern der Aktionäre und zwei Vertretern der Arbeitnehmer bestehen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird nach den vorstehend genannten gesetzlichen Bestimmungen (§§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 Abs. 1 Aktiengesetz i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz) zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 Aktiengesetz innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständige Gericht anrufen.
Neuwahlen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden in der ordentlichen Hauptversammlung 2018 durchgeführt werden.
Köln, im Januar 2018 Der Vorstand #############################
Man stellt einen Mangel fest ....."Der Vorstand der Gesellschaft ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist."....... möchte aber gleichzeitig den Ist-Zustand beibehalten?..."Er wird unverändert aus vier Vertretern der Aktionäre und zwei Vertretern der Arbeitnehmer bestehen."
Das macht irgendwie nur Sinn, wenn offiziell schriftlich verankert immer noch die "Collutio-Regelung" in Kraft wäre, die aber seit der Broadnet-Verschmelzung (6.Juli/2017) nicht mehr gelten dürfte!? Das würde aber umgekehrt auch bedeuten,daß während der "Collutio-Zeit" der AR falsch zusammengesetzt war?
Irgendwie habe ich gar keine Lust den Thull danach zu fragen! :-(
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