Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals öffentlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer auch für die Jahre ab 1999 geäußert. Der BFH erwägt, erneut das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Zunächst müsse aber abgewartet werden, wie das beim höchsten deutschen Steuergericht anhängige Hauptsacheverfahren in Sachen Spekulationssteuer ausgehe, sagte der Vorsitzende des zuständigen Senats, Wolfgang Spindler. Seit Ende des vergangenen Jahres liegt ein Hauptsacheverfahren aus Rheinland-Pfalz beim BFH vor, bei dem es um die Besteuerung von Kursgewinnen für 1999 geht. In dem Verfahren muss das Bundesfinanzministerium Stellung nehmen. Vollzug der Spekulationsbesteuerung ausgesetzt Seit Ende 2004 hat das höchste deutsche Steuergericht die Eintreibung der ungeliebten Steuer gestoppt. In zwei Entscheidungen im Eilverfahren hat der BFH den Vollzug der Spekulationsbesteuerung für 1999 und 2000 ausgesetzt. Als Begründung nannte Spindler "ernstliche Zweifel an der Verfassungskonformität". Damit bestätigte der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Brandenburg, der im Juli der Klage eines Anlegers Recht gegeben und den Fiskus erst einmal ausgebremst hatte. Mehrere Finanzämter legten gegen die Aussetzung der Vollziehung Beschwerde beim BFH ein und unterlagen.
Auf Vorlage des BFH hatte das Bundesverfassungsgericht im März 2004 die Spekulationssteuer für die Jahre 1997 und 1998 gekippt. Die Richter hatten die Steuer für verfassungswidrig erklärt, weil sie ehrliche Steuerzahler benachteiligt hätte.
Rechtlich ungeklärt ist die Spekulationssteuer ab 1999. Die Verfassungsrichter hatten im vergangenen Jahr lediglich angedeutet, dass die Steuer möglicherweise nicht mehr verfassungswidrig sei, weil ab 2000 die Steuereinnahmen gering ausgefallen seien.
Einspruch gegen Steuerbescheide aufrecht halten Steuerexperten raten Anlegern, die Steuerbescheide nicht anzuerkennen. Sie sollten ihre Bescheide unter Verweis auf die BFH-Entscheidung (IX B 120/04) mit einem Einspruch offen halten, empfiehlt der Münchner Rechtsanwalt Jörg Wiese.
Seit diesem Jahr ist die Berechnung von Spekulationsgewinnen bei Aktienverkäufen neu geregelt. Künftig gilt die "Fifo"-Methode. Fifo steht für "first in, first out". Wenn ein Aktienpaket in mehreren Tranchen gekauft wurde, werden beim Verkauf die Anschaffungskosten für die zuerst gekauften Tranchen als Grundlage für die zu zahlende Steuer berechnet. Bisher waren dafür komplizierte Durchschnittsberechnungen notwendig.
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