@#8406 wieder so ein Schmarrn von dir zum Thema AdV.
Gegen die Steuernachzahlung kann man Einspruch einlegen und auch AdV beantragen, der dann vermutlich abgelehnt wird, dagegen dann Einspruch und bei Ablehnung dieser auch beim FG wiederum als Antrag gestellt werden kann. Dann gibt es kein Urteil, sondern einen Beschluss, der regelmäßig viel schneller geht, als das eigentliche Verfahren. Allerdings erfolgt nur eine grobe Prüfung dabei. Und wenn LuS letztendlich wie Warburg gehandelt hat, werden die Anträge im Zweifel unter Verweis auf das BGH-Urteil vom 28.07.2021 aber mal locker flockig abgelehnt.
Außerdem ist es besser, die Steuern zu zahlen, wenn du dann in der Hauptsache gewinnst, muss dein Anspruch zu deinen Gunsten verzinst werden (aktuell 6%, künftig natürlich wegen 233a AO vermutlich weniger). Außerdem kann es ja sein, dass man in dem Steuerstrafverfahren nach Befragung aller Beteiligten ja auch eine endgültige Steuer festsetzen kann. Wie hoch die dann auch immer ist. Man sollte mit dem Verfahren doch ganz vorne anfangen. Und selbst zu dem Verfahren wissen wir wegen Steuergeheimnis und dem § 353d StGB nur wenig bis fast nichts. Ich würde die Beteiligten erst mal machen lassen. Vielleicht gibt es nach der Fahndungsprüfung ja nichts mehr zum Streiten zwischen den Beteiligten (FA, LuS und den Beschuldigten, gegen die das Verfahren läuft - vermutlich damaliger Vorstand).
Wichtiger ist die HV im November, der Ausblick für die weitere Zeit und das normale operative Arbeiten.
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