Möchte mich mit Ihnen über die Insolvenzordnung nicht streiten. Offensichtlich haben Sie Ihr Studium auf Google absolviert. Gehen Sie mal davon aus, wenn der Anwalt der Gesellschaft, Norlaw, wie ich es gelesen habe, eine Beschwerde als sinnig erachtet, dann wird diese auch innerhalb Frist eingereicht. Das sollte das geringste Problem sein. 2 Wochen nach Zustellung Beschluss. Was für Beweise im Raum? Wenn ein Gläubigerantrag nicht begründet wurde, das prüft das Gericht immer zuerst, dann geht der Antrag erfolglos zurück. Das Rechtsmittel der Beschwerde besitzt einige Anforderungen, aber das erkenne ich nicht als Externer, ob die eingehalten werden können.
Ein Beschwerde nach § 34 InsO wird weder veröffentlich vom Gericht, noch vom Gericht bestätigt oder dass die Öffentlichkeit im Beschwerdeverfahren beteiligt wird. Einzig die Aufhebung des Verfahrens, lässt erkennen, das eine Beschwerde erfolgreich war. - Jedoch kann gleichzeitig auch § 212 InsO angesprochen werden.
Das heißt alles nicht, dass das Verfahren fortläuft und nicht aufgehoben wird. Jedenfalls sollten, wenn man schon Gesetze aus dem Internet copy&pasted, sollte das richtig sein.
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