Pandatel WKN: 691630 mit 100% Chance

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neuester Beitrag: 25.04.21 00:57
eröffnet am: 10.02.11 09:20 von: Onboard Anzahl Beiträge: 725
neuester Beitrag: 25.04.21 00:57 von: Danielariuxa Leser gesamt: 94917
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04.10.12 12:59

4724 Postings, 5093 Tage tglerRT 0,32

über der 0,36 ist der squeeze angesagt  

04.10.12 12:59

535 Postings, 4604 Tage Tarzan11Kaum

geschrieben und schon tut sich was hehe...

 

04.10.12 13:11
1

3592 Postings, 4915 Tage traderbernd@Tarzan...

... wenn man alle Fakten berücksichtigt, ist es nur eine Frage der Zeit bis zum Squezze.  

04.10.12 13:35

3261 Postings, 4986 Tage Chapter-11Wann squirtet die so richtig ab?

04.10.12 13:53

3592 Postings, 4915 Tage traderberndImmer dann ...

... wenn keiner damit rechnet :-)  

04.10.12 14:03

3261 Postings, 4986 Tage Chapter-11Löschung


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04.10.12 15:33

3592 Postings, 4915 Tage traderberndDann ...

... freu dich schonmal. Denn das Zeitfenster für Balaton wird immer kleiner und der Freefloat immer geringer.  

04.10.12 15:51

4724 Postings, 5093 Tage tglernachgedacht

die frage ist ja eigentl. was bietet die balaton zur zeit man macht zwar ein angebot aber welches


§ 39a Ausschluss der übrigen Aktionäre
(1) Nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot sind dem Bieter, dem Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals gehören, auf seinen Antrag die übrigen stimmberechtigten Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung durch Gerichtsbeschluss zu übertragen. Gehören dem Bieter zugleich Aktien in Höhe von 95 Prozent des Grundkapitals der Zielgesellschaft, sind ihm auf Antrag auch die übrigen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zu übertragen.
(2) Für die Feststellung der erforderlichen Beteiligungshöhe nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
(3) Die Art der Abfindung hat der Gegenleistung des Übernahme- oder Pflichtangebots zu entsprechen. Eine Geldleistung ist stets wahlweise anzubieten. Die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleistung ist als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Die Annahmequote ist für stimmberechtigte Aktien und stimmrechtslose Aktien getrennt zu ermitteln.
(4) Ein Antrag auf Übertragung der Aktien nach Absatz 1 muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist gestellt werden. Der Bieter kann den Antrag stellen, wenn das Übernahme- oder Pflichtangebot in einem Umfang angenommen worden ist, dass ihm beim späteren Vollzug des Angebots Aktien in Höhe des zum Ausschluss mindestens erforderlichen Anteils am stimmberechtigten oder am gesamten Grundkapital der Zielgesellschaft gehören werden.
(5) Über den Antrag entscheidet ausschließlich das Landgericht Frankfurt am Main.
(6) Die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes finden nach Stellung eines Antrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens keine Anwendung.  

04.10.12 15:52

4724 Postings, 5093 Tage tglerII

§ 31 Gegenleistung
(1) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen.
(2) Die Gegenleistung hat in einer Geldleistung in Euro oder in liquiden Aktien zu bestehen, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Werden Inhabern stimmberechtigter Aktien als Gegenleistung Aktien angeboten, müssen diese Aktien ebenfalls ein Stimmrecht gewähren.
(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn er, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 bis zum Ablauf der Annahmefrist insgesamt mindestens 5 Prozent der Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben.
(4) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, erhöht sich die den Angebotsempfängern der jeweiligen Aktiengattung geschuldete Gegenleistung wertmäßig um den Unterschiedsbetrag.
(5) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, ist der Bieter gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des Unterschiedsbetrages verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Aktien im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft und für den Erwerb des Vermögens oder von Teilen des Vermögens der Zielgesellschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung.
(6) Dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichgestellt sind Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. Als Erwerb gilt nicht die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Angemessenheit der Gegenleistung nach Absatz 1, insbesondere die Berücksichtigung des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Zielgesellschaft und der Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen und die hierbei maßgeblichen Zeiträume sowie über Ausnahmen von dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Grundsatz und die Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach den Absätzen 4 und 5 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


http://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/index.html  

04.10.12 15:52

4724 Postings, 5093 Tage tglersieht so aus als wenn die 95 % haben wollen

04.10.12 16:07

4724 Postings, 5093 Tage tglerdas hier wird eine windhoff, nur im

Gegensatz zu windhoff wissen wir sicher das es ein manteldeal wird.  

04.10.12 16:13
1

97 Postings, 4544 Tage Mart0tgler

Warum kaufst du dann nicht 5,01% der Aktien? Das Geld kannst du dir ja "borgen", dann die Rendite hier ist ja "sicher". Zudem sollte man vorsichtig sein wenn man das Wort sicher bei hoch spekulativen Aktien benutzt.  

04.10.12 16:15

4724 Postings, 5093 Tage tgler#312

weil es höchstens noch 2,5 mio freie shares gibt.einfach lesen und begreifen  

04.10.12 16:16

4724 Postings, 5093 Tage tgleroder glaubst du die dt balaton kauft zum spaß

ausserbörslich 5mio stücke zu je 1€  

04.10.12 16:31
1

9533 Postings, 4562 Tage mexx8888@tgler

Komisch, scheinbar wollen es einige gar nicht verstehen - warum nur ;-)

Unter 0,80 Cent je Aktie denke ich wird kein Angebot angenommen.

 

04.10.12 17:16
1

3592 Postings, 4915 Tage traderbernd@mexx8888

manchmal ist es vielleicht zu einfach :-)  

04.10.12 17:18
1

9533 Postings, 4562 Tage mexx8888Stimmt!

Daran habe ich tatsächlich noch nicht gedacht.

Wir suchen ja alle lieber erst einmal nach den Haken an den Sachen.  Und wenn wir keinen finden ist das ja noch verdächtiger.

 

04.10.12 17:25

3261 Postings, 4986 Tage Chapter-11bist du das olaf?

04.10.12 17:26

3261 Postings, 4986 Tage Chapter-11Löschung


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04.10.12 17:36

4724 Postings, 5093 Tage tgler3Jahreshoch liegt bei 0,33

sollte wir darüber closen dann ist das als absolut bullish zu werten  

04.10.12 17:55

3261 Postings, 4986 Tage Chapter-11Löschung


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04.10.12 17:57

4724 Postings, 5093 Tage tglerwußtet ihr das schon?

Hallo,

dazu möchte ich auch mal etwas beitragen - vielleicht hilft es:

AktG §§262ff., 327a ff.

BGH: Zulässigkeit des Squeeze out auch im Liquidationsstadium der AG

BGH, Urt. v. 18.9.2006 - II ZR 225/04 (OLG Köln ZIP 2005, 1179 (LS))

Leitsätze des Gerichts:

1.Der Ausschluss von Minderheitsaktionären durch Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung gem. §§327a ff. AktG (sog. Squeeze out) ist auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft zulässig.

http://www.rws-verlag.de/hauptnavig....&date_anchor=07122006  

04.10.12 17:57

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04.10.12 17:59

3261 Postings, 4986 Tage Chapter-11ein squirte-out ist heftig. einfach nur top!!

04.10.12 18:13

3592 Postings, 4915 Tage traderbernd@tgler

Den Squezze wird die balaton AG nicht verhindern können. Die letzten Shares zum erreichen der 95% werden teuer werden.  

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