Urteil vom 14. Februar 1958 i. S. H. KG (Bekl.) w. S. (Kl.) -- I ZR 151/56 -- I. Landgericht Köln II. Oberlandesgericht Köln Der Kläger ist Mitinhaber einer Brauerei in K. Er betätigt sich als Herrenreiter auf Turnieren. Die Beklagte ist Herstellerin eines pharmazeutischen Präparats, das nach der Vorstellung weiter Bevölkerungskreise auch der Hebung der sexuellen Potenz dient. Sie hat zur Werbung für dieses Mittel in der Bundesrepublik, u.a. auch in K., ein Plakat mit der Abbildung eines Turnierreiters verbreitet. Dem Plakat lag ein Originalphoto des Klägers zugrunde, das von dem Presseverlag S. auf einem Reitturnier aufgenommen worden war. Eine Einwilligung zur Verwendung seines Bildes hatte der Kläger nicht erteilt. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte für den Schaden in Anspruch, der ihm durch die Verbreitung des Werbeplakats entstanden ist. Er macht geltend, daß ihm bei der gegebenen Sachlage nur der Weg bleibe, Ersatz dessen zu fordern, was er erlangt haben würde, wenn er der Beklagten die Benutzung seines Bildes gestattet hätte. Da seine geschäftliche und gesellschaftliche Stellung es ihm nicht gestatteten und seine Vermögensverhältnisse ihn auch in keiner Weise dazu nötigten, sein Bild für Werbezwecke, insbesondere für das Präparat der Beklagten, zur Verfügung zu stellen, würde er dies, wenn überhaupt, nur für ein angemessenes Entgelt getan haben. Dieses sei schätzungsweise auf mindestens 15 000 DM zu bemessen. http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bz026349.html
wie ich früher ausgesehen habe und hoffentlich für jeden was dabei war, kann ich ja ins Bett. War nicht leicht, alte Bilder zu finden, wo ich so gut drauf zu erkennen war...
weiß ich jetzt aber nicht mehr genau. Ich hab natürlich auch schönere, mit höheren Sprüngen und schönen dicken Oxern. Aber da erkennt man mich kaum drauf. :-)