Dies schreibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) in ihrem am 8. Juni veröffentlichen Jahresbericht:
„Der Börsenmantel der insolventen, in Liquidation befindlichen Sunburst Merchandising AG notierte über einen längeren Zeitraum ohne jeden Börsenumsatz. Von Februar 2007 bis September 2008 tätigte ein einzelner Handelsteilnehmer in dem Wertpapier insgesamt 27 Wash Sales und erweckte dadurch am Markt den falschen Eindruck, die Aktie werde aktiv gehandelt. Der Handelsteilnehmer erklärte seine Transaktionen damit, dass er einen Börsenmantel erwerben und dort seine bisher nicht börsennotierte Gesellschaft einbringen wollte (so genanntes Cold IPO). Seine Aktienkäufe hätten jedoch dazu geführt, dass weitere Anleger die Aktien erwarben. Die dadurch hervorgerufene Kurssteigerung habe ihn von seinem Plan abkehren lassen. Zum Vorwurf der unerlaubten Wash Sales äußerte sich der Handelsteilnehmer nicht.
Das AG Frankfurt am Main verurteilte den Beschuldigten am 18. April 2011 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 €. Das Urteil ist rechtskräftig. Zuvor hatte der Beschuldigte Einspruch gegen einen Strafbefehl des Gerichts eingelegt, durch den er zu einer Gesamtgeldstrafe von 27.000 €, zu zahlen in 180 Tagessätzen zu je 150 €, verurteilt worden war.“
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