Ich habs überflogen, bin nicht gewohnt Urteile zu lesen, in welchen sie der Urteilsspruch versteckt. Wie ich es verstehe - bitte um Korrektur - gehts um wesentlicheres als das reine Zusammenlegen zweier Verfahren 1. Verfahren war ja die Untersagung des Verkaufs von Aktien von Zekki. Das war meiner Erinnerung nach eine einstweilige Verfügung. Die Betonung liegt bei „einstweilig“ 2. Verfahren betrifft die Rückabwicklung in eventu Wertsicherung.
Was haben die Ex-Tekkie Eigentümer bzw. deren Anwälte falsch gemacht?
Sie haben sich zwischen der einstweilgen Verfügung und der Klage auf Rückabwicklung 1 Jahr Zeit gelassen. Nachdem die einstweilge Verfügung befristet ist und diese Frist wohl ausläuft, haben sie einen Antrag auf Verbindung beider Verfahren gestellt. Dies hätte wohl den Sinn haben sollen, dass so lange das Rückabwicklungsverfahren läuft, die einstwilige Verfügung aufrecht bleibt. Dies geht aber aus Sicht des Richters nur, wenn die Rückabwicklungsklage so rasch als möglich nachgeschossen wird. Es fehle den Klägern also an der Ernsthaftigkeit, weshalb die Tekkies nunmehr das Problem haben, dass sie zwar auf Rückabwicklung klagen, aber es Steinhoff|Pepkor während des Verfahrens nicht gerichtlich untersagt ist, Tekkie zu verkaufen.
Auch das finde ich beschränkt spannend. Was aber spannend ist, dass die Tekkies ein Jahr lang nicht wussten, ob sie klagen sollen, da sie (so vermute ich mal) nicht genügend Beweise haben, um irgendwelche Unregelmäßigkeiten nachweisen zu können. Wäre es anders, wäre für mich diese Dauer nicht nachvollziehbar und auch für den Richter nicht.
Diskussionsthema eröffnet.
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