für mich steht fest, daß unabhängig von der weiteren politischen Entwicklung, hier in Deutschland jener Broker, der beim Umtauschverfahren (als dies noch via Clearstream und Mellon-Bank möglich war) sein Mitwirken verweigert hat, haftbar gemacht werden kann und wird. Hat die entsprechende Bank (Consors, ING oder andere) die Interessen ihrer Kunden verletzt, diese juristisch gesprochen eine Pflichtverletzung begangen, indem sie dem Gebot der Sorgfaltspflicht und des speziellen Treueverhältnisses zw. dem, der seine Werte einer Bank anvertraut und der Bank selbst nicht entsprochen hat? Als weiterer Prüfungspunkt ist klären, ob sie schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Wenn man dies bejahen kann, dann ist bei Liquidierung der ADRs durch die Mellonbank die Frage zu stellen, ob das diese Bank so einfach darf. Auch hier gilt das Prinzip der Sorgfalt und des Treueverhältnisses. ENTSCHEIDEND ist m.E. nur, daß der Umtauschantrag vom Eigentümer nachdrücklich und zeitgerecht gestellt wurde, als dies noch nicht unter die Sanktionsgesetzgebung fiel (Gesetze dürfen nicht rückwirkend angewandt werden), also bis in den Spätsommer 2022. Auch hier wird das Gericht würdigen, daß andere Broker die Aufträge ihrer Kunden umgesetzt haben. Die zu ersteitende Schadenshöhe wird aus der Differenz des ADR-Verkaufserlöses und dem aktuellen Kurs der GP-Aktie am Verkaufsstichtag an der MOEX zu errechnen sein. Es geht also überhaupt nicht um westl. Sanktionen, russische Reaktionen darauf und sonstige Spekulationen. Einzig die Frage, ob ich beweisen kann, rechtzeitig den Tauschauftrag gestellt zu haben, gilt. Wer das kann, dem empfehle ich einfach abwarten und nach dem 03.08. (wenn eine ADR-Verkauf erfolgt sein solle) Klage beim zuständigen Amts-oder Landgericht seines Brokers zu erheben.
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