folgte dann ca. einen Monat später eine weitere:
Ad-hoc-Meldung vom 26.11.2010
Mit Ad-hoc-Meldung vom 21.10.2010 gab die MyHammer Holding AG (Gesellschaft) bekannt, dass die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) ihr an diesem Tag das Ergebnis einer Stichprobenprüfung des Jahres- und Konzernabschlusses der Gesellschaft zum Abschlussstichtag 31.12.2009 mitgeteilt hatte. Die DPR vertrat darin die Einschätzung, dass die Erhöhung der aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge der Tochtergesellschaft MY-HAMMER Aktiengesellschaft um 1,2 Mio. EUR (auf 2,8 Mio. EUR) im Konzernabschluss zum 31.12.2009 entgegen IAS 12.34 - 36 erfolgt sei und dass das Eigenkapital insgesamt um 2,8 Mio. EUR aktive latente Steuern zu hoch und der Verlust um 1,2 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen sei (sog. Fehlerfeststellung).
Die Gesellschaft ist nach wie vor der Überzeugung, dass das Geschäftsmodell der MY-HAMMER Aktiengesellschaft über substanzielle und belegbare Potenziale verfügt, um künftig relevante zu versteuernde Ergebnisse zu erzielen, was die grundsätzliche Voraussetzung für die Bildung von aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge ist. Dabei stützt sie sich auch auf externe Expertise renommierter Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Gleichwohl hat sich die Gesellschaft heute entschlossen, der Fehlerfeststellung nicht entgegenzutreten. Denn andernfalls ist zu erwarten, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein eigenes Prüfungsverfahren zur Klärung der strittigen Frage anordnet, welches in der Folge sogar in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der BaFin münden könnte. Ein solches Verfahren würde - wie jedes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren - erheblichen Kostenaufwand produzieren und Managementressourcen binden.
Die akzeptierte Fehlerfeststellung wird eine solche rechtliche Auseinandersetzung vermeiden. Sie führt zudem zu Anpassungen in der Konzernrechnungslegung und hat zwar eine Verminderung der Aktiva und des Eigenkapitals im Konzern gemäß der Fehlerfeststellung zur Folge. Vorhandene steuerliche Verlustvorträge bleiben aber bestehen und können künftig unbeschadet der akzeptierten Fehlerfeststellung ertragswirksam genutzt werden.
Auch im Übrigen sind durch die akzeptierte Fehlerfeststellung aus heutiger Sicht keine relevanten Auswirkungen auf die geschäftliche Entwicklung oder die Liquiditätslage des Konzerns, der Gesellschaft oder der MY-HAMMER Aktiengesellschaft zu befürchten.
Mögliche Auswirkungen auf den Jahresabschluss der Gesellschaft oder der MY-HAMMER Aktiengesellschaft zum 31.12.2009 nach HGB sind nicht erkennbar.
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