Nach Annahme der Kündigung durch die Börse München wird Aurelius noch eine sehr lange Übergangszeit unverändert im m:access Segment notiert sein.
Die Entscheidung, ob eine Regionalbörse - ohne Zahlungen seitens des Unternehmens - die Aktie im Freiverkehr zum Handel anbietet ist rein betriebswirtschaftlicher Natur.
Bei einer Marktkapitalisierung von aktuell immer noch über 350 Mio € , 70% Streubesitzanteil und hohen täglichen Handelsvolumina ist es m.E. 100% sicher, dass die Aktie auch nach dem Segmentwechsel vollkommen problemlos handelbar sein wird.
Angesichts des erheblichen täglichen Handelsvolumens erachte ich es als hochwahrscheinlich, dass neben der Börse Hamburg, die Aktie auch weiterhin bei Tradegate, Baader Bank und Lang & Schwarz handelbar sein wird. Demnach wären mit einem Segmentwechsel für Kleinaktionäre m.E. keinerlei Einschränkungen der Handelbarkeit verbunden.
Das ist alles Spekulation, aber jeglichen Vergleich mit Rocket Internet o.ä. halte ich für vollkommen abwegig, weil es hier eben keinen beherrschenden Großaktionär gibt.
Es wäre problemlos möglich, auf der nächsten HV einen Antrag auf Widerruf der Kündigung des Börsenlistings zu stellen. Die Rechtsform der KGaA hindert das Aktionariat nicht daran, einen solchen HV-Beschluss zu fassen und die geschäftsführende Gesellschaft (Komplementärin) zur Änderung ihrer Geschäftspolitik anzuhalten.
Kommanditisten sind zwar lt. HGB nicht zur Geschäftsführung befugt, haben als Mitunternehmer aber selbstverständlich erhebliche Kontroll- und Mitbestimmungsrechte. Die Komplementärin ist nicht befugt, die Geschäftsführung in einer die Kommanditisten vorsätzlich schädigenden Weise auszuüben. In diesem Fall wäre die Komplementärin im Innenverhältnis schadenersatzpflichtig gegenüber den Kommanditisten.
Die Hauptversammlung ist das maßgebliche Gremium, in dem das Aktionariat (hier: Kommanditaktionäre) über wesentliche Grundlagen der Unternehmensführung abstimmt. Es ist absolut zutreffend, dass die Rechtsform der KGaA vorzugsweise genutzt wird, um die Mitwirkungsrechte des Aktionariats zu beschneiden. Dies bezieht sich allerdings lediglich auf das Tagesgeschäft der Geschäftsführung. Sobald wesentliche Grundlagen des Unternehmens verändert werden, haben die Kommanditaktionäre über entsprechende Hauptversammlungsbeschlüsse die Möglichkeit, auf die Geschäftspolitik Einfluss zu nehmen.
Die Geschäftsleitung ist nach aktuellem Rechtsstand nicht verpflichtet, einen HV-Beschluss zur Kündigung des Börsenlistings herbeizuführen. Meiner Kenntnis nach steht es dem Aktionariat indes frei, die 70%-Mehrheit des Streubesitzes zur Herbeiführung eines entsprechenden HV-Beschlusses zu nutzen. Gegenteiliges hierzu ist mir weder aus dem Aktiengesetz, noch aus dem HGB noch aus dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum bekannt.
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