Allerdings gilt oben gesagtes für alle Länder und ist kein besonderes Ding der Hessen:
Steuerberater(in) Land alle Länder Ausbildungvorausges. Auszug aus dem Steuerberatungsgesetz § 36 Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setztvoraus, dass der/die Bewerber(in) I) 1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens 8 Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach 2 Jahre praktisch tätig gewesen ist oder 2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als 8 Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach 3 Jahre praktisch tätig gewesen ist. II) 1. Ein(e) Bewerber(in) ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er/sie eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Ausbildungsabschluss 10 Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum/zur geprüften Bilanzbuchhalter(in) oder Steuerfachwirt(in) 7 Jahre praktischtätig gewesen ist oder 2. der Finanzverwaltung als Beamt(er/in) des gehobenen Dienstes oder als vergleichbare(r) Angestellte(r) angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens 7 Jahre als Sachbearbeiter(in) oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist. III) Die in den Absätzen I und II geforderte praktische Tätigkeit muß sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken. § 37a Steuerberatergesetz I) Wirtschaftsprüfer(innen) und vereidigte Buchprüfer(innen) sowie Bewerber(innen), die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer(in) oder vereidigte(r) Buchprüfer(in) bestanden haben, können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 Abs. 3 Nr. 5 bis 7 genannten Prüfungsgebiete. II) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat) mit einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Deutschland zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.
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