Windkraftanlagen Sind Bürger hilflos?
Etwa 12.000 Windkrafträder gibt es in Deutschland. Von Politikern aller Couleur als alternative Energiequelle hochgelobt, sollen sie das Klima verbessern helfen – gerade nach der Flutkatastrophe ein wichtiges Thema. Doch Windkrafträder müssen auch bestimmten Anforderungen genügen, damit sie nicht den Landschaftsschutz gefährden – und die Gesundheit von Menschen. Denn wer in der Nähe von Windrädern wohnt, weiß, welchen Beeinträchtigungen man dort ausgesetzt ist.
So wichtig die Nutzung alternativer Energien auch ist, so verständlich ist auch das Bestreben der Bürger, ein Windrad nicht in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses zu haben, nicht in Landschaftsschutzgebieten oder touristischen Gegenden oder an einer Stelle, an der das gesamte Ortsbild massiv beeinträchtigt wird.
Grundsätzlich sollten Gemeinden immer versuchen, im Rahmen des Flächennutzungsplan Gebiete auszuweisen, die für solche Windräder in Betracht kommen. Stellen potentielle Betreiber Anträge für den Bau einer Windanlage, dann können die Gemeinden auf geeignete Standorte verweisen.
Wichtig: Frühzeitig wehren!
Wollen Bürger die Errichtung einer Windkraftanlage verhindern, dann gilt grundsätzlich: je früher, desto besser. Schon wenn die Gemeinde privilegierte Gebiete für die Erstellung solche Räder auswählt, können Bürger sich aktiv einschalten.
So hat auf Betreiben der Bürger eine Gemeinde im Landkreis Daun ihr Einvernehmen verweigert, weil die Windräder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt hätten. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juli 2002, 8 A 10282/02 OVG)
Auch wenn der Betreiber einen Antrag bei der zuständigen Behörde für den Bau einer Anlage stellt, ist der Zeitpunkt noch günstig. Erhält der Betreiber eine Genehmigung, dann können die Bürger innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, dann können die Bürger beim Verwaltungsgericht gegen die Genehmigung vorgehen. Gegner ist dabei immer die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat. Wichtig: Nicht immer erfahren die angrenzenden Bürger durch einen eingeschriebenen Brief von der Genehmigung. Bisweilen wird die Genehmigung auch nur durch eine Notiz im Amtsblatt mitgeteilt. Daher: Augen auf! Wer die einmonatige Frist nicht versäumen will, sollte über Genehmigungen gut informiert sein.
Es kann auch sinnvoll sein, gegebenenfalls ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht anzustrengen, um einen Baustopp zu erwirken. Der Grund: Ein Widerspruch ändert zunächst nichts daran, dass der Energieunternehmer aufgrund seiner Baugenehmigung bauen darf. Windanlagen können sehr schnell in wenigen Wochen errichtet werden und möglicherweise ist bis dahin über den Widerspruch noch nicht entschieden worden.
Das gilt aber nicht für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen (mehr als zwei Anlagen). Geht hier ein Widerspruch ein, dann darf erst mal nicht gebaut werden.
Zweigleisig fahren!
Bei bereits stehenden Anlagen ist es sinnvoll, neben dem verwaltungsrechtlichen Weg auch eine Klage vor dem Zivilgericht anzustreben. Gegner der Klage ist dann der Betreiber der Anlage, den der Bürger dann auf Unterlassung (§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch) verklagt.
Nachbarn von Windkrafträdern müssen nicht alles hinnehmen. Immer wieder stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine bestehende Anlage gegen Gesetze verstößt.
Abstand: Die Windräder müssen einen ausreichenden Abstand zu den angrenzenden Wohnhäusern einhalten. Je nach Bundesland können die Abstandsflächen jedoch variieren, Informationen hierzu gibt es bei der jeweiligen Genehmigungsbehörde. Welche Behörde Genehmigungsbehörde ist, erfahren Sie in der Regel bei der Stadt oder Gemeinde. Beispiel NRW: Hier sieht der Windenergieerlass folgende Empfehlungen vor: Der Abstand zu Windrädern außerhalb des Ortszusammenhangs zu Einzelgebäuden oder Gehöften sollte 300 bis 500 m betragen. 500 bis 700 m der Abstand zu Wohnbebauung innerhalb des Ortszusammenhangs. Grundsätzlich kommt es aber immer auf den Einzelfall an
Lärm: Die Windräder dürfen bestimmte Lärmpegel nicht überschreiten. Diese Werte richten sich nach der sogenannten TA Lärm.
In Industriegebieten 70 dB (A)
In Gewerbegebieten tagsüber 65 dB(A) nachts 50 dB(A)
in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten tagsüber 60 dB(A) nachts 45 dB(A)
In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tagsüber 55 dB(A) nachts 40 dB(A)
In reinen Wohngebieten tagsüber 50 dB(A) nachts 35 dB(A)
In Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber 45 dB(A) nachts 35 dB(A)
Werden diese Lärmpegel überschritten, haben Bürger bei einer Klage gegen den Betrieb der Anlage gute Chancen, dass die Anlage still gelegt wird.
Schatten: Einige Windräder liegen so ungünstig zum angrenzenden Nachbarn, dass dieser vom Schattenwurf erheblich beeinträchtigt wird. So müssen Bürger den Schatten eines Windrads nicht mehr als 30 Min/Tag oder 30 Stunden im Jahr ertragen. Dies hat das OVG Greifswald in einem Beschluss vom 8.3.1999 entschieden. (Az. 3 M 85/98).
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gruß grüneagonie
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