also nix zu tun mit heute, ergo keinen zock wert.
Dies vorausgeschickt, verpflichtet sich der Antragsgegner durch Abschluss dieses Vergleichs, die Ansprüche der ehemaligen Aktionäre der Vereinigte Deutsche Nickel-Werke AG und die Ansprüche der ehemaligen Aktionäre der DOAG Holding AG, die jeweils durch die Verschmelzung Aktionäre der VDN Vereinigte Deutsche Nickel-Werke AG wurden, auf eine bare Zuzahlung in Höhe von 1,00 € pro Stückaktie der VDN Vereinigte Deutsche Nickel-Werke im Insolvenzverfahren über das Vermögen der VDN Vereinigte Deutsche Nickel-Werke AG jeweils als Insolvenzforderungen im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO anzuerkennen.
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